Änderungsrichtlinie 2018/822/EU („DAC 6“) in Luxemburg

ADMIN / September 27th

Anwendungsbereich und Regelungstatbestände 

In ihrer fünften Änderungsrichtlinie 2018/822/EU (allgemein „DAC 6“) zur Richtlinie 2011/16/EU zu Offenlegungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle vom 25. Mai 2018 verpflichtet der Rat der Europäische Union die Mitgliedstaaten zur Implementierung einer gesetzlichen Meldepflicht von grenzüberschreitenden (Steuer-)Gestaltungen bis zum 31. Dezember 2019. Die Implementierung der DAC 6 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäische Union und eine verschärfte Darlegung des Regelungsinhaltes liegt im Ermessen des Mitgliedstaates selbst und ist deshalb von Land zu Land gesondert zu prüfen. Auch eine aufgrund einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht vereinfachte Meldepflicht für Personen wird in den Mitgliedstaaten der Europäische Union bisher oftmals unterschiedlich ausgelegt. Am 8. August 2019 legte die luxemburgische Regierung den Gesetzentwurf Nummer 7465 zur Verabschiedung und Implementierung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle dem luxemburgischen Parlament vor. Eine Verabschiedung des Gesetzentwurf Nummer 7465 erfolgte bisher nicht, ist jedoch alsbald mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 01. Januar 2020 zu erwarten. Deutschland verabschiedete am 30. Dezember 2019 den aktuellen Gesetzentwurf zu DAC 6 und dessen Implementierung in die nationale Gesetzgebung der §§ 138d ff. mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020. Über eine Meldepflicht innerstaatlicher Gestaltungen wurde bereits ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher jedoch in der bisherigen Umsetzung in nationales Recht nicht enthalten ist. Der luxemburgische Gesetzentwurf und die implementierte deutsche Gesetzgebung entsprechen im Wesentlichen der DAC 6. Beide sind entsprechend weit gefasst und beinhalten große Unklarheiten in der praktischen Anwendung. 

Intermediär und Steuerpflichtiger Der luxemburgische Gesetzentwurf legt dem „Intermediär“ und dem Steuerpflichtigen eine Meldepflicht auf, wobei „Intermediär“ hier jede einem europäischen Recht unterliegende Person ist, welche grenzüberschreitende Gestaltungen für Dritte konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder dessen Umsetzung verwaltet. Hierbei handelt es sich u.a. um Steuerberater, Rechtsanwälte und AIFM. Aufgrund des dadurch weit ausgelegten Begriffs des „Intermediär“ stellen sich Fragen in der praktischen Anwendung, welche durch eine zukünftige Verwaltungsanweisung im Inland nähere Spezifikation finden soll. So ist jedoch häufig ein fundiertes steuerrechtliches Hintergrundwissen notwendig, um grenzüberschreitende Gestaltungen als solche zu erkennen und beurteilen zu können. Auch ist durch die weit gefasste Definition davon auszugehen, dass mehrere Beteiligte in Bezug auf die gleiche grenzüberschreitende Gestaltung, „Intermediär“ sein können, auch wenn grundsätzlich Doppelmeldungen nicht vorgesehen sind. Sofern ein „Intermediär“ jedoch nicht einem Recht eines europäischen Staates unterliegt, oder auf Grund einer in dem Ansässigkeitsstaat unterlegenen Verschwiegenheitspflicht kein Meldepflichtiger sein kann, verschiebt sich diese Pflicht zur Meldung in letzter Instanz auf den Steuerpflichtigen. Diese Meldepflicht kann theoretisch in letzter Instanz auch den Anleger eines Investmentfonds treffen. Gegenstand und Kennzeichen Meldepflichtig im Speziellen sind grenzüberschreitende Gestaltungen, die eines der allgemeinen Kennzeichen oder spezifischen Kennzeichen erfüllen und welche zur Erlangung eines Steuervorteils führen („Main Benefit“-Test). Die Meldepflicht selbst betrifft alle direkten Steuern, wie beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Umsatzsteuer als indirekte Steuer scheint von der Meldepflicht ausgenommen. Unklar ist bisher der Anwendungsbereich auf die taxe d’abonnement, die bei luxemburgischen Investmentfonds anfällt. Zur Prüfung und Identifizierung der meldepflichtigen Kennzeichen verweist der Gesetzentwurf im Weiteren auf die Ausführungen i.S.d. Anhangs IV der Änderungsrichtlinie 2018/822/EU. Allgemeine Kennzeichen beschreiben insbesondere die äußeren Gestaltungsmerkmale, wie die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel über den Steuervorteil einer Struktur. Die spezifischen Kennzeichen umfassen transaktionsbedingte Vorteilserlangungen, wie Verrechnungspreisgestaltungsmodelle. So umfassen die Meldepflichten auch legale grenzüberschreitende Gestaltungen. Folgende Übersicht zeigt die allgemeinen und spezifischen Kennzeichen welche aktuell Umsetzung in das luxemburgische Gesetz finden sollen. 

Meldefristen 

Wurde ein meldepflichtiges Modell identifiziert, so sieht der vorliegende Gesetzentwurf, analog der Änderungsrichtlinie, eine Meldepflicht innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende an die zuständige Finanzverwaltung vor. Diese Frist beginnt u. a., (i) wenn ein Modell zur Umsetzung bereitgestellt wird, (ii) wenn ein Modell umsetzungsbereit ist, oder (iii) wenn die Umsetzung begonnen wurde, je nachdem was früher eintritt. Des Weiteren sind „Altmodelle“ welche zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 implementiert wurden („Übergangsphase“) innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Übergangsphase bis zum 31. August 2020 meldepflichtig. Ein Zeitstrahl wesentlicher Daten kann wie folgt vereinfacht dargestellt werden. 

Meldedaten und Form

Die an die jeweilige Finanzverwaltung abzugebende Meldung selbst umfasst, vereinfacht dargestellt, u. a. die erweiterten Angaben zum „Intermediär“ und des Steuerpflichtigen, Einzelheiten und Beurteilung zu den herangezogenen Kennzeichen, eine zusammenfassende Beschreibung des Modells, Datum des Umsetzungsbeginns, einen Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung sowie eine Liste involvierter Mitgliedstaaten. Nach der Übergangsphase zum 1. Juli 2020 werden die gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltungen jeweils 30 Tage nach Ende des Anzeigequartals zwischen den betroffenen Finanzverwaltungen ausgetauscht. Welche Form und über welchen Weg eine Meldung in Luxemburg erfolgen wird, ist noch nicht bekannt. Deutschland veröffentlichte einen xml-Standard, welcher über eine Schnittstelle in Elster die meldepflichtigen Informationen zur deutschen Finanzverwaltung übermittelt und diese somit den Weg in den Informationsaustausch finden werden. 

Schlussfolgerungen und To-dos 

Der luxemburgische Gesetzentwurf Nummer 7465 entspricht im Wesentlichen der DAC 6 und ist aufgrund der fehlenden oder weitgefassten Bestimmungen der DAC 6 nicht hinreichend konkret. Dies führt dazu, dass zumindest in der Anfangsphase eine weite Auslegung der Kennzeichen und damit der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen zu erwarten ist. Insofern erwartet der Finanzplatz Klarstellungen seitens der Finanzverwaltung(en). Bis dahin ist mit national und international „unnötigen Meldungen“ und Doppelmeldungen zu rechnen. Bereits heute sollte mit der Identifizierung von Altmodellen und insbesondere der zu meldenden Gestaltungen begonnen werden, um im August 2020 einer zeitnahen Meldung nachzukommen. Bei fehlender Übermittlung von Informationen, verspäteter Übermittlung oder Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Daten seitens des „Intermediäres“ bzw. des Steuerpflichtigen, können diese in Luxemburg mit Sanktionen bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Falls bisher noch keine Entscheidung der Steuerpflichtigen in Bezug auf eine Identifizierung von während der Übergangsphase implementierten meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen getroffen wurde, sollte nun unmittelbar und bis zum 1. Juli 2020 entschieden werden. Die Meldedaten sind zeitnah aufzubereiten, damit diese den zuständigen Finanzbehörden rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können. AIQU TAX S.à r.l. unterstützt in Phase I bei einer Betroffenheitsanalyse der implementierten Struktur und Transaktionen, um in Phase II die Meldungen vorzubereiten und an die zuständige Finanzverwaltung zu übermitteln. Gerne stellen wir unsere Leistungen in einem persönlichen Gespräch vor.

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