ATAD II – Geplante Umsetzung in Deutschland führt zu Unverständnis und erheblichen Folgen für die Fondsbranche

ADMIN / September 27th

ATAD II – Geplante Umsetzung in Deutschland führt zu Unverständnis und erheblichen Folgen für die FondsbrancheAm 10.12.2019 hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen („BMF“) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 12.07.2016 („ATAD I“) und deren Fortsetzung vom 29.05.2017 („ATAD II“)[1] erlassen („ATAD-UmsG“). Das ATAD-UmsG soll rückwirkend für alle Sachverhalte ab dem 01.01.2020 gelten. Zu einer gesetzgeberischen Umsetzung ist es bisher nicht gekommen. Im Folgenden informieren wir Sie im Rahmen unseres Newsletters über den aktuellen Gesetzentwurf zum ATAD-UmsG und zur darin enthaltenen geplanten Änderung des Außensteuergesetzes („AStG“ und in der Fassung des Referentenentwurfs „AStG-E“). 

Innerhalb der geplanten Reform des AStG zeigen sich potenzielle Auswirkungen für die Investmentfondsindustrie insbesondere auch in der Abkehr von der Vorrangstellung und Abschirmwirkung des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) gegenüber dem Außensteuergesetz. Hierdurch kann es für luxemburgische Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie z. B. die société d'investissement en capital à risque („SICAR“), der fonds d'investissement spécialisé („FIS“) sowie der fonds d'investissement alternatif réservé („RAIF“ gemeinsam im Folgenden „Fonds“ oder „Investmentfonds“), nunmehr zur Anwendung des AStG kommen. Nach § 7 Abs. 1 AStG-E sollen die thesaurierten Gewinne der Fonds und etwaigen niedrig besteuerten Tochtergesellschaften den deutschen Investoren direkt zugerechnet und in Deutschland als steuerpflichtige Dividenden behandelt werden. 

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und deren Auswirkungen Die Hinzurechnungsbesteuerung ist seit 1973 im Außensteuergesetz geregelt und soll verhindern, dass durch die Zwischenschaltung von ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaften („Zwischengesellschaften“) eine (angemessene) Besteuerung in Deutschland vermieden wird. Bei diesen ausländischen Zwischengesellschaften handelt es sich laut aktuellem Gesetz um ausländische Gesellschaften, welche passive Einkünfte, wie z. B. Zinsen, erzielen und deren effektive Steuerbelastung weniger als 25 % beträgt. Die Abschirmwirkung der Zwischengesellschaft bzw. eines luxemburgischen Investmentfonds soll durch das AStG-E nunmehr aufgehoben werden.

Im Rahmen der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung soll insbesondere die Vorrangstellung des InvStG vor dem AStG nach § 7 Abs. 7 AStG-E aufgehoben werden. Aufgrund der Aufhebung dieser Vorrangstellung kann eine (temporäre) steuerliche Doppelbelastung drohen, da neben der Vorabpauschale nach § 16 InvStG auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG-E Anwendung finden soll. Zwar sieht das ATAD-UmsG hinsichtlich einer Doppelbelastung auch Vermeidungsregelungen vor.

Dennoch führt die Abschaffung der Vorrangstellung des InvStG zu erheblichen administrativen Mehrbelastungen und Kosten der Fondsindustrie, da neben den Vorschriften des InvStG auch die des AStG zu prüfen und zu beachten sind. Hierbei sei zum einen auf die von dem ATAD-UmsG vorgesehene ausschließliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich) hingewiesen, sodass die Möglichkeit, auf die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zurückzugreifen, entfallen würde. Zum anderen würde auch die beabsichtige Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen pro bekannten Investor zu einer neuen organisatorischen Hürde und einer Auseinandersetzung mit fremdem Recht führen. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wird im nächsten Schritt zunächst das Bundeskabinett über den eingebrachten Referentenentwurf beschließen. Bei positivem Entscheid wird das ATAD-UmsG als Gesetzesvorlage seitens der Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Inwiefern die geplante Änderung tatsächlich in der aktuellen Ausprägung umgesetzt wird, bleibt also abzuwarten. 

AIQUNITED steht Ihnen gerne bei der Vorabanalyse des Anwendungsbereichs, der Erstellung von Steuer-Compliance Regelungen innerhalb Ihrer Unternehmensstruktur sowie zu anderen Fragen zur Verfügung und wird Sie weiter zu dieser Thematik informieren. 

[1]   EU-Richtlinie 2016/1164; EU-Richtlinie 2017/952; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der ATAD-Richtlinien verweisen wir auf unseren gesonderten Newsletter auf unserer https://aiqunited.com/editorial/ 

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