Handelsgericht legt dem EuGH Bestimmungen des Transparenzregisters zur Auslegung vor

ADMIN / September 27th

AIQUNITED informiert über eine Entscheidung des lux. Handelsregisters, Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 des RBE-Gesetzes dem Europäischen Gerichtshof (der „EuGH“) vorzulegen. Art. 15 des RBE-Gesetzes regelt die Begrenzung der Einsichtnahme in das Transparenzregister auf öffentliche Stellen, Notare und Finanzinstitute.

Bei der Vorlage geht es um die Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit dem begrenzten Einsichtsrecht in das Transparenzregister. Das Gericht hält einige Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 RBE-Gesetz für nicht hinreichend präzise. Des Weiteren weist das Gericht auf voneinander abweichende Übersetzungen der zugrunde liegenden Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (die „Richtlinie 2015/849“) hin.

Im Interesse der Rechtsklarheit und einer EU-weiten einheitlichen Auslegung hat das Gericht entschieden, den EuGH um Klärung zu ersuchen. Während der Verfahrensdauer bleibt der Zugang für die Öffentlichkeit zu den Daten unserer Mandanten beschränkt.

Hintergrund:

Das luxemburgische Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (das „RBE-Gesetz“) setzt die Richtlinie 2015/849 in Luxemburger Recht um. Das RBE-Gesetz trat am 1. März 2019 in Kraft und verpflichtet die im Handels- und Gesellschaftsregister gemeldeten Gesellschaften, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu hinterlegen. Grundsätzlich sind die hinterlegten Daten unbeschränkt öffentlich zugänglich.

Das RBE-Gesetz erlaubt in Ausnahmefällen in Einklang mit der Richtlinie 2015/849 in Art. 15 RBE-Gesetz eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Daten auf öffentliche Stellen, Notare und Finanzinstitute.

Nachdem wir im März 2019 für einige unserer Mandanten einen Antrag auf Zugangsbeschränkung gestellt haben, wurde dieser vom RBE abgelehnt. Diese Entscheidung des RBE haben wir im Auftrag unserer Mandanten vor dem zuständigen luxemburgischen Gericht angefochten. Das Gericht hat entschieden, dem EuGH im Zusammenhang mit unseren Einsprüchen Vorabentscheidungsfragen zu stellen, welche aus Sicht des Gerichts zur Entscheidung über die Anträge bzw. Anfechtungen wesentlich und für eine einheitliche, EU-weite Anwendung der Richtlinie 2015/849 notwendig sind.

Gerne informieren wir sie ausführlicher zu Fragen im Zusammenhang mit dem RBE-Gesetz.

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