Das deutsche Außensteuergesetz und luxemburgische Fonds

ADMIN / September 27th

Executive Summary

Seit dem 01.01.2022 können in Deutschland ansässige Investoren in luxemburgische Investmentfonds der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz unterliegen, wenn der Investmentfonds über nicht in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften in Wirtschaftsgüter investiert. Die Hinzurechnungsbesteuerung findet Anwendung, wenn ein in Deutschland ansässiger Investor zusammen mit ihm nahestehenden Personen eine ausländische Tochtergesellschaft des Investmentfonds beherrscht, die Tochtergesellschaft „passive Einkünfte“ im Sinne des Außensteuergesetz erzielt und im Ausland einer Steuer von weniger als 25 % unterliegt. Bei sogenannten „Kapitalanlagegesellschaften“, die Einkünfte aus dem Halten oder Verwalten von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren oder Beteiligungen erzielen, kann eine (mittelbare) Beteiligung von weniger als 1 % ausreichen, um die Hinzurechnungsbesteuerung bei dem in Deutschland ansässigen Investoren auszulösen.

Hintergrund

Durch das Außensteuergesetz („AStG“) will der deutsche Fiskus verhindern, dass in Deutschland ansässige Investoren durch die Nutzung von im Ausland niedrig besteuerten Gesellschaften Gewinne einer Besteuerung in Deutschland vorenthalten. Durch das AStG werden deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die von den ausländischen Gesellschaften erwirtschafteten Gewinne den in Deutschland ansässigen Investoren zugerechnet, obwohl ggf. keine Ausschüttungen vorgenommen wurden. Deshalb spricht man in der Praxis auch von der „Hinzurechnungsbesteuerung“. Laut der Gesetzeslage vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 waren Investmentfonds von der Anwendung des AStG umfassend befreit. Diese umfassende Befreiung von der Anwendung des AStG auf Investmentfonds hat durch das ATADUmsG vom 25.06.2021 jedoch ein Ende gefunden. Zwar sind nach § 7 AStG Investmentfonds im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes selbst von der Anwendung des AStG ausgenommen, jedoch gilt diese Ausnahme nur für den Investmentfonds selbst und schließt nicht dessen ausländische (d. h. nicht in Deutschland ansässige) Tochtergesellschaften ein. Wenn nämlich die ausländischen Tochtergesellschaften die Voraussetzungen des AStG erfüllen, unter anderem einer Besteuerung von weniger als 25 % unterliegen und passive Einkünfte erzielen, dann kann es zu einer Hinzurechnungsbesteuerung bei den in Deutschland ansässigen Investoren kommen. Die an dem Investmentfonds beteiligten Investoren müssen in einem solchen Fall eine Steuererklärung nach § 18 AStG erstellen und der deutschen Finanzverwaltung übermitteln. Dabei müssen die Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft(en) nach deutschen Grundsätzen ermittelt werden. Die Regelungen des deutschen AStG finden grundsätzlich auch auf die nicht in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften von Investmentfonds in der Rechtsform von (luxemburgischen) Personengesellschaften Anwendung. Nachfolgend gehen wir kurz darauf ein, wann die Erstellung einer Steuererklärung nach dem deutschen AStG erforderlich werden kann.

Voraussetzungen für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung

 Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt voraus, dass

  1. die ausländische(n) Gesellschaft(en) von einem in Deutschland ansässigen Investoren allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen beherrscht wird/werden,
  2. die ausländische Gesellschaft passive Einkünfte im Sinne des Außensteuergesetz erzielt und
  3. diese passiven Einkünfte einer niedrigen Besteuerung im Ausland (weniger als 25 %) unterliegen.

Das Kriterium der „Beherrschung“ wurde durch die Reform des Außensteuergesetzes umfassend geändert und erweitert und spielt eine entscheidende Rolle, ob das AStG Anwendung findet. Eine Beherrschung liegt seit dem 01.01.2022 vor, wenn

  1. dem in Deutschland ansässigen Investor
  2. am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Tochtergesellschaft des Investmentfonds
  3. allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen
    • mehr als die Hälfte der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder
    • mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder
    • unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht.

Über den weitgefassten Tatbestand der nahestehenden Person werden seit dem 01.01.2022 unter anderem Beteiligungsverhältnisse von mindestens 25 % von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst. Daneben qualifiziert auch ein abgestimmtes Verhalten verschiedener Personen, wodurch sie gemeinsam Einfluss auf die ausländische Gesellschaft nehmen können, als nahestehend. Besonders schlimm wird es bei Investmentfonds in der Rechtsform von Personengesellschaften: Nach dem AStG gelten Investoren in Personengesellschaften als nahestehende Personen. Diese Fiktion soll zwar widerlegbar sein, jedoch besteht grundsätzlich erst einmal Handlungsbedarf, denn der gesetzliche Tatbestand ist bei Investmentfonds in der Rechtsform von Personengesellschaften mit nicht in Deutschland ansässigen Tochterunternehmen zunächst einmal realisiert. Zu den passiven Einkünften, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, zählen alle Einkünfte, die nicht in dem im Gesetz hinterlegten Aktivkatalog an Tätigkeiten genannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Zinseinnahmen, Lizenzeinnahmen oder auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in bestimmten Fällen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Personengesellschaften, die sich an „Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne des AStG beteiligen. Es handelt sich um Gesellschaften, die Einkünfte aus dem Halten oder Verwalten von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren oder Beteiligungen erzielen. In einem solchen Fall kann eine (mittelbare) Beteiligung von weniger als 1 % ausreichen, um die Hinzurechnungsbesteuerung bei dem in Deutschland ansässigen Investoren auszulösen.

Was AIQUNITED für Sie tun kann

  • Wir analysieren, ob bei Ihrer Investmentstruktur ein Anwendungsfall des Außensteuergesetz vorliegt.
  • Wir klären Zweifelsfragen und übernehmen die Kommunikation mit den deutschen Finanzbehörden.
  • Wir erstellen die Steuererklärung nach dem AStG.

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