DAC 6: Deutscher Bundesfinanzminister äußert sich zur Fristverlängerung - Luxemburg legt Gesetzentwurf vor

ADMIN / September 27th

Am 19. Juni 2020 haben wir Sie über den Beschluss des Europäischen Rates informiert, den EU Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Meldefrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Sinne der DAC 6-Richtlinie, um bis zu sechs Monate zu verlängern. Folgende Meldefristverlängerungen wurden vorgeschlagen:

  • Wurde der erste Schritt einer Gestaltung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt, kann die Mitteilung bis zum 28. Februar 2021 erfolgen.
  • Wird der erste Schritt zur Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 unternommen, so beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist am 01. Januar 2021.
  • Informationen zu marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind erstmals zum 30. April 2021 zu übermitteln.

Art. 97 Abs. 33 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ermächtigt den deutschen Gesetzgeber kurzfristig Änderungen zu den jeweiligen Meldefristen zu beschließen.

In der Bundespressekonferenz am 06. Juli 2020, kündigte Finanzminister Olaf Scholz überraschend an, dass Deutschland von der Möglichkeit der Fristverlängerung keinen Gebrauch machen wird. Somit sollten in Deutschland weiterhin die im §138f Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung geregelten Fristen gelten:

  • Wurde der erste Schritt zwischen dem 25.Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt, hat die Mitteilung bis zum 31.August 2020 zu erfolgen.
  • Für Gestaltungen ab dem 1. Juli 2020 hat damit die 30-Tages-Frist bereits begonnen.

Wie bereits in unserem letzten Update beschrieben, hat das luxemburgische Finanzministerium bereits am 04. Juni 2020 den Vorschlag der EU Kommission befürwortet. Durch den Gesetzentwurf vom 06. Juli 2020 („Projet n°7625 de loi du 6 juillet 2020“) sollten nun die Meldefristen wie folgt angepasst werden:

  • Wurde der erste Schritt einer Gestaltung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt, kann die Mitteilung bis zum 28. Februar 2021 erfolgen.
  • Wird der erste Schritt zur Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 unternommen, so beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist am 01. Januar 2021.
  • Informationen zu marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind erstmals zum 30. April 2021 zu übermitteln.

Ohne endgültige Äußerung des deutschen Bundesfinanzministeriums im Bezug auf die Fristverlängerung, gelten für in Deutschland ansässige Intermediäre die strengeren Meldeplichten. In Luxemburg sehen wir nunmehr der Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung der Meldepflicht durch das Parlament entgegen.

It's time to change

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