{"id":1643,"date":"2026-10-08T17:13:33","date_gmt":"2026-10-08T17:13:33","guid":{"rendered":"https:\/\/aiqunited.com\/?post_type=editorial&p=1643"},"modified":"2026-10-08T17:14:31","modified_gmt":"2026-10-08T17:14:31","slug":"grunderwebsteuer-kein-steuerbarer-vorgang-beim-austausch-der-verwaltungsgesellschaft-eines-luxemburger-fcp","status":"publish","type":"editorial","link":"https:\/\/aiqunited.com\/de\/editorial\/grunderwebsteuer-kein-steuerbarer-vorgang-beim-austausch-der-verwaltungsgesellschaft-eines-luxemburger-fcp\/","title":{"rendered":"Grunderwebsteuer: Kein steuerbarer Vorgang beim Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger FCP \u00a0"},"content":{"rendered":"\n
Mit Urteil vom 13. M\u00e4rz 2026 (Az. 5 K 1969\/23) hat das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschieden, dass der Austausch der Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds in Vertragsform nach luxemburgischen Recht (fonds commun de placement \u201eFCP“) keine Grunderwerbsteuer ausl\u00f6st. Gegen das Urteil kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden. Die Entscheidung ist f\u00fcr luxemburgische Fondsstrukturen mit deutschem Grundbesitz von praktischer Bedeutung, denn das Finanzgericht nimmt in seiner Urteilsbegr\u00fcndung umfassend Stellung zu verschiedenen Rechtsfragen.<\/p>\n\n\n\n
Die Kl\u00e4gerin ist eine von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbeh\u00f6rde CSSF regulierte Verwaltungsgesellschaft mit Zulassung als Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM). Sie \u00fcbernahm im Streitfall die Funktion der Verwaltungsgesellschaft eines luxemburgischen Investmentfonds in Vertragsform (FCP) gem\u00e4\u00df den Bestimmungen von Teil II (Art. 87 ff.) des Gesetzes von 2010 (\u201eInvestmentfonds A\u201c), der nur professionellen Anlegern offensteht. Er ist im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Als Sonderverm\u00f6gen besitzt der Investmentfonds A keine eigene Rechtsf\u00e4higkeit. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln. Die Anleger betrauen die
Verwaltungsgesellschaft mit dem ausschlie\u00dflichen Recht zur Verwaltung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis auch \u00fcber die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eines FCP verf\u00fcgen. Sie handelt hierbei im eigenen Namen, muss jedoch darauf hinweisen, dass sie f\u00fcr Rechnung des FCP handelt.<\/p>\n\n\n\n
Zum Verm\u00f6gen des Investmentfonds A geh\u00f6rten mittelbar \u00fcber zwei zwischengeschaltete luxemburgische Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaft) zwei in Deutschland belegene Grundst\u00fccke. Im luxemburgischen Gesellschafterregister der luxemburgischen Muttergesellschaft ist unter der \u00dcberschrift \u201eBezeichnung des Gesellschafters\u201c (designation de l\u2019associ\u00e9) die Kl\u00e4gerin wie folgt eingetragen: \u201eKl\u00e4gerin acting for and on behalf of Investmentfonds A.\u201c Im Luxemburger Handelsregister der Muttergesellschaft lautet die Eintragung unter der \u00dcberschrift \u201eGesellschafter\u201c (associ\u00e9) wie folgt:\u201e(\u2026) Parts sociales, d\u00e9tenues par Kl\u00e4gerin au nom et pour le compte de Investmentfonds A. (\u2026).<\/p>\n\n\n\n
Im Rahmen eines Transfer Agreements wurde die Verwaltungsfunktion von der bisherigen auf die neue Verwaltungsgesellschaft (nachfolgend die \u201eKl\u00e4gerin\u201c) \u00fcbertragen. <\/p>\n\n\n\n
Das zust\u00e4ndige deutsche Finanzamt sah in diesem Austausch eine mittelbare \u00dcbertragung von mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft und setzte Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (\u201eGrEStG\u201c) fest. Dagegen richtete sich die Klage.<\/p>\n\n\n\n
Strittig war, ob mit dem Wechsel der Verwaltungsgesellschaft der grunderwerbsteuerliche Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erf\u00fcllt wurde. Nach dieser Vorschrift ist der auch mittelbare \u00dcbergang von mindestens 95 % der Anteile an einer inl\u00e4ndischen grundst\u00fccksbesitzenden Gesellschaft grunderwerbsteuerbar.<\/p>\n\n\n\n
Die Kl\u00e4gerin stellte entscheidend auf die zivilrechtliche Eigentums- und Rechtsinhaberschaft ab: Eigent\u00fcmer der Fondsbeteiligung seien die Anleger; auf die Kl\u00e4gerin sei lediglich die Verwaltungsbefugnis \u00fcbergegangen. Das Finanzamt stellte demgegen\u00fcber auf die grunderwerbsteuerrechtlich ma\u00dfgebliche Herrschafts- und Verf\u00fcgungsmacht ab: Die Kl\u00e4gerin habe als einzige Person s\u00e4mtliche wesentlichen Rechte \u00fcber die Beteiligung und damit \u00fcber die mittelbar gehaltenen Grundst\u00fccke aus\u00fcben k\u00f6nnen. Der Streit konzentrierte sich damit auf die Frage, ob \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ausschlie\u00dflich einen zivilrechtlichen Anteilserwerb oder auch den \u00dcbergang einer vergleichbaren Sach- und Herrschaftsmacht erfasst.<\/p>\n\n\n\n
Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Der Austausch der Verwaltungsgesellschaft f\u00fchrt nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren \u00dcbergang von mindestens 95 % der Anteile im Sinne des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG.<\/p>\n\n\n\n
Das Gericht begr\u00fcndete sein Urteil wie folgt und ging detailliert auf die von den Beklagten vorgebrachten Gr\u00fcnden zur Klageabweisung ein:<\/p>\n\n\n\n
Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg stellt klar, dass der blo\u00dfe Wechsel der Verwaltungsgesellschaft eines Luxemburger FCP mangels \u00dcbergangs der zivilrechtlichen Anteile keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erf\u00fcllt. F\u00fcr die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist entscheidend, wer zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer der Anteile ist, nicht, wer die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis innehat. F\u00fcr luxemburgische Fondsstrukturen mit deutschem Grundbesitz schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit bei einem Austausch der Verwaltungsgesellschaft. Da die Revision zugelassen wurde, bleibt die abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n
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