{"id":942,"date":"2023-09-27T11:41:44","date_gmt":"2023-09-27T11:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/aiqunited.com\/?post_type=editorial&p=942"},"modified":"2023-11-22T21:03:22","modified_gmt":"2023-11-22T21:03:22","slug":"bmf-schreiben-zu-teilfreistellungen-nach-dem-investmentsteuergesetz-2018","status":"publish","type":"editorial","link":"https:\/\/aiqunited.com\/de\/editorial\/bmf-schreiben-zu-teilfreistellungen-nach-dem-investmentsteuergesetz-2018\/","title":{"rendered":"BMF-Schreiben zu Teilfreistellungen nach dem Investmentsteuergesetz 2018"},"content":{"rendered":"\n
Das Bundesministerium der Finanzen (\u201eBMF\u201c) hat in seinem Schreiben an den BVI vom 14.6.2017 Fragen zur Bestimmung der Teilfreistellungss\u00e4tze nach \u00a7 20 Investmentsteuergesetz ab 1.1.2018 (\u201eInvStG\u201c) beantwortet (GZT IV C + \u2013 S 1980-1\/16\/10010:001).<\/p>\n\n\n\n
Ab 2018 sind Investmentfonds mit ihren Ertr\u00e4gen aus deutschen Verm\u00f6genswerten grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig. Deutsche Anleger in Investmentfonds k\u00f6nnen ab 2018 von steuerlichen Teilfreistellungen auf Ertr\u00e4ge aus Investmentfonds gem\u00e4\u00df \u00a7 20 InvStG profitieren. So sind beispielsweise Ertr\u00e4ge aus Aktienfonds bei k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Anlegern zu 80% befreit, aus Mischfonds zu 40%. F\u00fcr Ertr\u00e4ge aus Immobilienfonds betragen die Freistellungen der Ertr\u00e4ge 60% bei Anlagen in deutsche und 80% bei Anlagen in ausl\u00e4ndische Immobilien und Immobiliengesellschaften.<\/p>\n\n\n\n
Nun hat das BMF in seinem Schreiben erl\u00e4utert, welche Voraussetzungen im Einzelnen f\u00fcr die Qualifikationen als Aktien-, Misch- und Immobilienfonds gelten und damit die Voraussetzungen f\u00fcr die Teilfreistellungen auf Anlegerebene. Bitte finden Sie nachfolgend eine Zusammenfassung dieses Schreibens.<\/p>\n\n\n\n
2.1. Portfoliozusammensetzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n \u00bb Die Qualifikationen als Aktien- oder Mischfonds setzen voraus, dass der Investmentfonds fortlaufend mindestens 51% bzw. 25% seines Wertes in Kapitalbeteiligungen i.S.d. \u00a7 2 Abs. 8 InvStG investiert. Die Qualifikation soll sich prim\u00e4r an die in den Anlagebedingungen vorgesehenen Anlagevorgaben anlehnen. Unter den Anlagebedingungen ist unter anderem der Verkaufsprospekt, die Satzung und der Gesellschaftsvertrag zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Der Investmentfonds hat die Einhaltung der Anlagebedingungen \u201efortlaufend\u201c, d.h. grunds\u00e4tzlich an jedem Tag des Gesch\u00e4ftsjahres anzustreben. Ein Versto\u00df f\u00fchrt zum Verlust der Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds und damit zum Verlust der Teilfreistellung auf Anlegerebene. Kurzfristige Unterschreitungen der Anlagegrenzen sollen unbeachtlich sein, sofern der Investmentfonds Gegenma\u00dfnahmen ergreift (wobei hierzu anzumerken ist, dass \u201ekurzfristig\u201c nicht im Schreiben definiert ist). Neu aufgelegten Fonds (oder auch bei Fonds in Abwicklung) soll eine Schonfrist von sechs Monaten zustehen.<\/p>\n\n\n\n Bei der Ermittlung des anteilig auf Kapitalbeteiligungen entfallenden Verm\u00f6gens ist auf den Wert der Aktiva abzustellen. Zielinvestmentanteile gehen mit ihrem Nettoinventarwert in das Aktivverm\u00f6gen ein. Bis zum 31.12.2018 kann \u00fcbergangsweise in den Anlagebedingungen auf den Nettoinventarwert abgestellt werden, wenn der Investmentfonds tats\u00e4chlich die anhand des Aktivverm\u00f6gens ermittelte Kapitalbeteiligungsquote fortlaufend einh\u00e4lt und dieses den Anlegern \u00f6ffentlich bekannt macht (Internetseite des Investmentfonds). Ansonsten besteht eine individuelle Nachweism\u00f6glichkeit im Rahmen der Veranlagung, falls in den Anlagebedingungen keine Ausk\u00fcnfte oder nicht ausreichende Ausk\u00fcnfte enthalten sind (\u00a7 20 Abs. 4 InvStG).<\/p>\n\n\n\n \u00bb Dachfonds k\u00f6nnen auf die Anlagebedingungen der in den Zielfonds vorgesehenen Mindestquoten zur Kapitalbeteiligung abstellen. Alternativ sollen Dachfonds auf die tats\u00e4chlichen, bewertungst\u00e4glich ver\u00f6ffentlichten Kapitalbeteiligungsquoten abstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n 2.2. Kapitalbeteiligungen nach \u00a7 2 Abs. 8 InvStG<\/strong><\/p>\n\n\n\n \u00bb Kapitalbeteiligungen im Sinne dieser Vorschrift sind Anteile an b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften sowie grunds\u00e4tzlich an in der EU oder dem EWR ans\u00e4ssigen (nicht b\u00f6rsennotierten) Kapitalgesellschaften, die nicht steuerbefreit sind oder in Drittstaaten einer Steuerbelastung von mindestens 15% unterliegen.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Anteile an Investmentfonds und Aktienfonds, die die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben, sind anteilig in H\u00f6he von 51% bei Aktien- bzw. 25% bei Mischfonds der Werte der Anteile als Kapitalbeteiligungen zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Keine Kapitalbeteiligungen sind:<\/p>\n\n\n\n \u00bb Finanzderivate, die die Wertenwicklung von Kapitalbeteiligungen abbilden.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Nicht b\u00f6rsennotierte Anteile an Immobilienkapitalgesellschaften stellen keine Kapitalbeteiligungen f\u00fcr die Qualifizierung als Aktien- bzw. Mischfonds dar.<\/p>\n\n\n\n \u00bb \u00dcber Personengesellschaften gehaltene (mittelbare) Kapitalbeteiligungen.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gem\u00e4\u00df seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Aktivverm\u00f6gens in Immobilien und Immobiliengesellschaften i. S. d. \u00a7 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB investiert (Immobilienquote). Immobiliengesellschaften k\u00f6nnen sowohl als Kapital- wie auch als Personengesellschaften ausgestaltet sein. Anteile an Immobilienfonds gelten in H\u00f6he von 51 Prozent des Werts des Investmentanteils als Immobilien, z.B. im Falle von Dachfonds.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Zur Ermittlung der Immobilienquote sind bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften der Verkehrswert der Immobilien ggf. quotal bei weniger als 100% Beteiligung anzusetzen. Bewirtschaftungsgegenst\u00e4nde i.S.d. \u00a7231 Abs. 3 KAGB d\u00fcrfen ber\u00fccksichtigt werden soweit die Werte dieser Wirtschaftsg\u00fcter dauerhaft \u00f6ffentlich zug\u00e4ngig sind, wie z.B. in den Jahresberichten.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Bei Dachfonds kann auf die Anlagebedingungen der in den Zielfonds vorgesehenen Immobilien-Mindestquote abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Bei Neuauflage eines Immobilienfonds soll es ausreichend sein, wenn der Investmentfonds die fortlaufende qualifizierte Anlage seines Verm\u00f6gens innerhalb von vier Jahren nach Auflage erf\u00fcllt. Allerdings muss innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Auflage mindestens eine Immobilie oder eine Immobiliengesellschaft erworben werden, da ansonsten die Teilfreistellung verloren gehen soll.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Die Ausf\u00fchrungen zum wesentlichen Versto\u00df gegen die Vorgaben zur Verm\u00f6gens-Zusammensetzung sowie zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktien- und Mischfonds gelten f\u00fcr Immobilienfonds und die Immobilienquote entsprechend.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Manager und Investoren sollten bis 31.12.2017 pr\u00fcfen, ob ihre Investmentfonds als Aktien-Misch-oder Immobilienfonds qualifizieren (k\u00f6nnen) und ggfls. \u00fcberlegen, \u00c4nderungen an der Fondsdokumentation und \u2013 soweit umsetzbar \u2013 der Anlagepolitik vornehmen, um ab 2018 in den Genuss der oben beschriebenen Teilfreistellungen kommen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n \u00bb Insbesondere Manager von Dachfonds<\/p>\n","protected":false},"featured_media":738,"template":"","class_list":["post-942","editorial","type-editorial","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n3. Immobilienfonds<\/h2>\n\n\n\n
4. Take Aways<\/h2>\n\n\n\n