Deutsches Steuerreporting und Teilfreistellungen für deutsche Investoren

ADMIN / September 27th

Nach Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes („InvStG“) zum 01.01.2018 sind auf Ebene der in Deutschland ansässigen Investoren die neuen Vorschriften bei der Erstellung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2018 erstmalig zu berücksichtigen.

1. Transmission of Relevant Data for German Investors

Deutsche (steuerpflichtige) Investoren benötigen für ihre Steuererklärung eine Reihe von Informationen, die in den ersten Monaten von 2019 im Rahmen eines Steuer-Reports oder z.B. über die Datenbank des WM-Datenservice den Investoren zugänglich gemacht werden müssen. Die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Besteuerung der deutschen Anleger sind:

  1. Qualifizierung als Publikums-Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds;
  2. Informationen zu den im Kalenderjahr 2018 vorgenommenen Ausschüttungen;
  3. NAV-Berechnung zum Jahresanfang (1. Januar 2018) und Jahresende (31. Dezember 2018);
  4. Berechnung des Basisertrags zur Ermittlung einer eventuellen Thesaurierungsbesteuerung (die „Vorabpauschale“ nach § 18 InvStG);
  5. Qualifizierung des Fonds als „Aktienfonds“, „Mischfonds“, „Immobilienfonds“ oder sonstiger Fonds nach § 2 Abs. 6-9 InvStG (siehe auch unten).

2. Teilfreistellung von Einkünften der deutschen Investoren nach § 20 InvStG 

Deutsche Investoren können nach den Vorschriften des § 20 InvStG von einer Teilfreistellung ihrer Einkünfte aus dem Investmentfonds profitieren, wenn die Voraussetzungen für einen „Aktienfonds“, „Mischfonds“ oder „Immobilienfonds“ auf Ebene des Investmentfonds (bzw. auf Ebene der Teilvermögen) erfüllt sind. Dabei können Investoren in Aktienfonds und Immobilienfonds von einer Steuerbefreiung von bis zu 80 % rechnen, während bei Mischfonds eine maximale Steuerbefreiung i. H. v. 40 % gewährt werden kann.

Ein Aktienfonds nach § 2 Abs. 6 InvStG legt gemäß Anlagebedingungen mindestens 51 % (bzw. mindestens 50 % für ausländische Fonds) des Wertes seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an, während ein Mischfonds nach § 2 Abs. 7 InvStG gemäß Anlagebedingungen mindestens 25 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt. Für eine genaue Definition von Kapitalbeteiligungen verweisen wir auf unseren Newsletter zum BMF-Schreiben zu Teilfreistellungen auf die Website www.aiqunited.com.

Die Frist für die Anpassung der Anlagebedingungen lief bis zum 31. Dezember 2018. Allerdings ist die Anwendung der Teilfreistellungen nach § 20 Abs. 4 InvStG auch gestattet, wenn die tatsächlichen Mindestanlagequoten durchgehend im Kalenderjahr 2018 erreicht wurden. Hier müsste also auf Ebene des Fonds bzw. der einzelnen Compartments geprüft werden, wie sich die Aktiva während des Kalenderjahres 2018 zusammengesetzt haben. 

To-dos: 

Falls noch keine Entscheidung getroffen wurde, sollte jetzt entschieden werden, in welcher Form die steuerlich relevanten Daten aufbereitet und den deutschen Investoren zur Verfügung gestellt werden sollen. Weil die Daten für die Körperschaftsteuererklärung der deutschen Investoren benötigt werden, sollten sie 1-2 Monate vor Ende der grundsätzlichen Einreichungsfrist am 31. Mai 2019 zur Verfügung gestellt werden. 

AIQUNITED kann helfen:

  • Bei der Erstellung eines Steuerreports für deutsche Investoren;
  • Mit einer Analyse über die mögliche Qualifizierung für die Teilfreistellungen als „Mischfonds“, „Aktienfonds“ oder „Immobilienfonds“ auf Basis des Aktivvermögens während 2018, oder
  • Mit einer Anpassung der Anlagebedingungen, um eine zukünftige Einstufung als „Mischfonds“, „Aktienfonds“ oder „Immobilienfonds“ zu ermöglichen.

It's time to change

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