BMF-Schreiben zu Teilfreistellungen nach dem Investmentsteuergesetz 2018
ADMIN / September 27th
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat in seinem Schreiben an den BVI vom 14.6.2017 Fragen zur Bestimmung der Teilfreistellungssätze nach § 20 Investmentsteuergesetz ab 1.1.2018 („InvStG“) beantwortet (GZT IV C + – S 1980-1/16/10010:001).
1. Hintergrund
Ab 2018 sind Investmentfonds mit ihren Erträgen aus deutschen Vermögenswerten grundsätzlich steuerpflichtig. Deutsche Anleger in Investmentfonds können ab 2018 von steuerlichen Teilfreistellungen auf Erträge aus Investmentfonds gemäß § 20 InvStG profitieren. So sind beispielsweise Erträge aus Aktienfonds bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern zu 80% befreit, aus Mischfonds zu 40%. Für Erträge aus Immobilienfonds betragen die Freistellungen der Erträge 60% bei Anlagen in deutsche und 80% bei Anlagen in ausländische Immobilien und Immobiliengesellschaften.
Nun hat das BMF in seinem Schreiben erläutert, welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Qualifikationen als Aktien-, Misch- und Immobilienfonds gelten und damit die Voraussetzungen für die Teilfreistellungen auf Anlegerebene. Bitte finden Sie nachfolgend eine Zusammenfassung dieses Schreibens.
2. Aktien- und Mischfonds nach § 2 Abs. 6 und 7 InvStG
2.1. Portfoliozusammensetzung
» Die Qualifikationen als Aktien- oder Mischfonds setzen voraus, dass der Investmentfonds fortlaufend mindestens 51% bzw. 25% seines Wertes in Kapitalbeteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 8 InvStG investiert. Die Qualifikation soll sich primär an die in den Anlagebedingungen vorgesehenen Anlagevorgaben anlehnen. Unter den Anlagebedingungen ist unter anderem der Verkaufsprospekt, die Satzung und der Gesellschaftsvertrag zu verstehen.
» Der Investmentfonds hat die Einhaltung der Anlagebedingungen „fortlaufend“, d.h. grundsätzlich an jedem Tag des Geschäftsjahres anzustreben. Ein Verstoß führt zum Verlust der Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds und damit zum Verlust der Teilfreistellung auf Anlegerebene. Kurzfristige Unterschreitungen der Anlagegrenzen sollen unbeachtlich sein, sofern der Investmentfonds Gegenmaßnahmen ergreift (wobei hierzu anzumerken ist, dass „kurzfristig“ nicht im Schreiben definiert ist). Neu aufgelegten Fonds (oder auch bei Fonds in Abwicklung) soll eine Schonfrist von sechs Monaten zustehen.
Bei der Ermittlung des anteilig auf Kapitalbeteiligungen entfallenden Vermögens ist auf den Wert der Aktiva abzustellen. Zielinvestmentanteile gehen mit ihrem Nettoinventarwert in das Aktivvermögen ein. Bis zum 31.12.2018 kann übergangsweise in den Anlagebedingungen auf den Nettoinventarwert abgestellt werden, wenn der Investmentfonds tatsächlich die anhand des Aktivvermögens ermittelte Kapitalbeteiligungsquote fortlaufend einhält und dieses den Anlegern öffentlich bekannt macht (Internetseite des Investmentfonds). Ansonsten besteht eine individuelle Nachweismöglichkeit im Rahmen der Veranlagung, falls in den Anlagebedingungen keine Auskünfte oder nicht ausreichende Auskünfte enthalten sind (§ 20 Abs. 4 InvStG).
» Dachfonds können auf die Anlagebedingungen der in den Zielfonds vorgesehenen Mindestquoten zur Kapitalbeteiligung abstellen. Alternativ sollen Dachfonds auf die tatsächlichen, bewertungstäglich veröffentlichten Kapitalbeteiligungsquoten abstellen können.
2.2. Kapitalbeteiligungen nach § 2 Abs. 8 InvStG
» Kapitalbeteiligungen im Sinne dieser Vorschrift sind Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften sowie grundsätzlich an in der EU oder dem EWR ansässigen (nicht börsennotierten) Kapitalgesellschaften, die nicht steuerbefreit sind oder in Drittstaaten einer Steuerbelastung von mindestens 15% unterliegen.
» Anteile an Investmentfonds und Aktienfonds, die die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben, sind anteilig in Höhe von 51% bei Aktien- bzw. 25% bei Mischfonds der Werte der Anteile als Kapitalbeteiligungen zu qualifizieren.
» Keine Kapitalbeteiligungen sind:
» Finanzderivate, die die Wertenwicklung von Kapitalbeteiligungen abbilden.
» Nicht börsennotierte Anteile an Immobilienkapitalgesellschaften stellen keine Kapitalbeteiligungen für die Qualifizierung als Aktien- bzw. Mischfonds dar.
» Über Personengesellschaften gehaltene (mittelbare) Kapitalbeteiligungen.
3. Immobilienfonds
» Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften i. S. d. § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB investiert (Immobilienquote). Immobiliengesellschaften können sowohl als Kapital- wie auch als Personengesellschaften ausgestaltet sein. Anteile an Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Werts des Investmentanteils als Immobilien, z.B. im Falle von Dachfonds.
» Zur Ermittlung der Immobilienquote sind bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften der Verkehrswert der Immobilien ggf. quotal bei weniger als 100% Beteiligung anzusetzen. Bewirtschaftungsgegenstände i.S.d. §231 Abs. 3 KAGB dürfen berücksichtigt werden soweit die Werte dieser Wirtschaftsgüter dauerhaft öffentlich zugängig sind, wie z.B. in den Jahresberichten.
» Bei Dachfonds kann auf die Anlagebedingungen der in den Zielfonds vorgesehenen Immobilien-Mindestquote abgestellt werden.
» Bei Neuauflage eines Immobilienfonds soll es ausreichend sein, wenn der Investmentfonds die fortlaufende qualifizierte Anlage seines Vermögens innerhalb von vier Jahren nach Auflage erfüllt. Allerdings muss innerhalb von zwölf Monaten nach Auflage mindestens eine Immobilie oder eine Immobiliengesellschaft erworben werden, da ansonsten die Teilfreistellung verloren gehen soll.
» Die Ausführungen zum wesentlichen Verstoß gegen die Vorgaben zur Vermögens-Zusammensetzung sowie zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Aktien- und Mischfonds gelten für Immobilienfonds und die Immobilienquote entsprechend.
4. Take Aways
» Manager und Investoren sollten bis 31.12.2017 prüfen, ob ihre Investmentfonds als Aktien-Misch-oder Immobilienfonds qualifizieren (können) und ggfls. überlegen, Änderungen an der Fondsdokumentation und – soweit umsetzbar – der Anlagepolitik vornehmen, um ab 2018 in den Genuss der oben beschriebenen Teilfreistellungen kommen zu können.
» Insbesondere Manager von Dachfonds