Aktualisierung Stand 23. Dezember 2022. Verabschiedung des luxemburgischen Gesetzesentwurf zum Haushalt 2023
AIQUNITED-TEAM / September 27th
Am 12. Oktober 2022 hat die luxemburgische Finanzministerin Yuriko Backes der Abgeordnetenkammer den Gesetzesentwurf für den luxemburgischen Haushalt 2023 eingereicht, den "Haushaltsentwurf".[1] Der Haushaltsentwurf enthält nur wenige Maßnahmen für das kommende Jahr, von denen die meisten darauf abzielen, die Haushalte in Zusammenhang mit der Krise zu unterstützen. Aus steuerlicher Sicht sind zwei Vorschläge von Bedeutung: Der erste befasst sich mit der Behandlung von luxemburgischen Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern. Der zweite sieht eine Fristverlängerung für die Abgabe der jährlichen Steuererklärungen vor.
1. Luxemburgische Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern (Artikel 168quarter Abs. 1 L.I.R.)
Anwendungsbereich des Artikel 168quater L.I.R.
Artikel 168quater des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes ("L.I.R.") wurde mit der Umsetzung der europäischen ATAD II-Richtlinie[2] mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in das luxemburgische Steuergesetz eingeführt. Diese Vorschrift gilt für luxemburgische Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern, sofern die luxemburgische Personengesellschaft für steuerliche Zwecke in einem oder mehreren Ansässigkeitsstaaten der Gesellschafter nicht als Personengesellschaft, sondern als körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft behandelt wird ("Reverse Hybrid"). Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 168quater L.I.R. ist, dass die Gesellschafter verbundene Personen oder Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind. Mögliche Folge dieser ungleichen steuerlichen Behandlung der luxemburgischen Personengesellschaft ist, dass weder Luxemburg noch der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Gesellschafters eine Besteuerung der Einkünfte der luxemburgischen Gesellschaft vornimmt. In einer solchen Situation sieht Artikel 168quater L.I.R. vor, dass die luxemburgische Personengesellschaft mit dem Teil ihres Einkommens, der nicht im Wohnsitzstaat des ausländischen Gesellschafters besteuert wird, der luxemburgischen Körperschaftssteuer unterliegt. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbe- und Vermögensteuer. Artikel 168quarter L.I.R. gilt dagegen nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 168quater Absatz 2 L.I.R.[3] Dazu gehören Personengesellschaften, die als reservierter alternativer Investmentfonds "RAIF" im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 2016 oder als spezialisierter Investmentfonds "SIF" im Sinne des Gesetzes vom 13. Februar 2004 gegründet wurden, sowie andere alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Vorgeschlagene Änderung
Dem Haushaltsentwurf zufolge soll Artikel 168quater L.I.R. in Bezug auf steuerbefreite ausländische Gesellschafter, die in luxemburgische Personengesellschaften investieren, konkretisiert werden. Die Bestimmung soll ausschließlich für Fälle gelten, in denen das Land, in dem die ausländischen Gesellschafter ansässig sind, die luxemburgische Personengesellschaft für seine nationalen Steuerzwecke anders qualifiziert und somit Situationen der Nichtbesteuerung entstehen. Die Bestimmung soll daher nicht gelten, wenn die Nichtbesteuerung des ausländischen Gesellschafters auf eine subjektive Steuerbefreiung des ausländischen Gesellschafters nach dem nationalen Steuerrecht zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der ausländische Gesellschafter ein steuerbefreiter Investmentfonds ist.
Inkrafttreten
Diese Anpassung des Artikels 168quater, Absatz 1 L.I.R. soll grundsätzlich rückwirkend für das Steuerjahr 2022 in Kraft treten. Da der Haushaltsentwurf jedoch noch von der Abgeordnetenkammer geprüft wird, kann er im Anschluss an die Stellungnahmen des luxemburgischen Staatsrats und der Fachkammern noch geändert werden.
Anmerkung von AIQUTAX:
Die Klarstellung in Bezug auf die Bedingung der hybriden Gestaltung steht im Einklang mit BEPS Aktionspunkt 2, Empfehlung 4.[4] Die vorgeschlagenen Änderungen sollten daher zu mehr Klarheit bei der Anwendung der Vorschrift in der Praxis führen.
2. Fristverlängerung für luxemburgische Körperschaftssteuererklärungen
Der Haushaltsentwurf sieht eine Verlängerung der Abgabefrist für die Einreichung der jährlichen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung sowie der jährlichen Vermögenssteuererklärung vor (Änderung von § 167 Absatz 3 der luxemburgischen Abgabenordnung).[5] Die Frist wird nun auf den 31. Dezember statt auf den 31. März eines jeden Jahres festgelegt. Diese Verlängerung gilt erstmals für die Abgabe der jährlichen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für das Steuerjahr 2022 und für die Abgabe der Vermögensteuererklärung für das Steuerjahr 2023. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wären die jährlichen Steuererklärungen für das Jahr 2022 daher bis zum 31. Dezember 2023 abzugeben, sofern der Haushaltsentwurf in nationales Recht umgesetzt ist. Die Fristverlängerung auf Antrag nach § 167 Absatz 4 der luxemburgischen Abgabenordnung würde gestrichen.
Anmerkung von AIQUTAX: Diese Anpassung ist zu begrüßen, da sie die derzeitige Verwaltungspraxis in Recht umsetzt.
[1] De Budget 2023, Nr. 8080.
[2] Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern.
[3] Gemäß Artikel 168quater, Absatz 2 L.I.R. ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen ein Investmentfonds oder ein Organismus, der sich in breitem Besitz befindet, ein diversifiziertes Wertpapierportfolio unterhält und in dem Staat, in dem er niedergelassen ist, den Vorschriften über den Anlegerschutz unterliegt.
[4] Neutralising the Effects of Hybrid Mismatch Arrangements, Action 2/2015, Final Report, 5 October 2015, Seite 55.
[5] Luxemburgische Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 in der jeweils gültigen Fassung.