Luxemburg veröffentlicht neues Rundschreiben zu Art. 168quater Abs. 2 L.I.R.
AIQUNITED-TEAM / Oktober 22nd
Am 22. August 2025 hat die luxemburgische Steuerverwaltung eine Steuerrichtlinie zu Artikel 168quater Abs. 2 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes („L.I.R.“) veröffentlicht (Richtlinie Nr. 168quater/2), die die Definition des „Organismus für gemeinsame Anlagen“ im Sinne von Artikel 168quater Abs. 2 L.I.R. aus Sicht der Finanzverwaltung konkretisiert.
Zur Einordnung, Artikel 168quater L.I.R. sieht in Umsetzung der Europäischen ATAD II Richtline mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2022 vor, dass die Einkünfte einer luxemburgischen Personengesellschaft in Luxemburg der Körperschaftsteuer unterliegen, sofern die Einkünfte nicht anderweitig nach luxemburgischem Steuerrecht oder dem Recht einer anderen Jurisdiktion besteuert werden. Damit soll verhindert werden, dass es aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen der luxemburgischen Personengesellschaft zu unversteuerten Einkünften kommt, etwa wenn diese luxemburgische Personengesellschaft in Luxemburg als Personengesellschaft, im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter jedoch als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Die Vorschrift des Artikels 168quater L.I.R. findet Anwendung, wenn ein oder mehrere nicht in Luxemburg ansässige verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 168ter Absatz 1 Nummer 18 L.I.R. gemeinsam unmittelbar oder mittelbar insgesamt mindestens 50% der Stimmrechte, Kapitalbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungsrechte an der luxemburgischen Personengesellschaft halten. Als „verbundene Unternehmen“ im Sinne des Artikels 168ter Absatz 1 Nummer 18 L.I.R. gelten:
a) eine Organisation, an der der Steuerpflichtige (also einer der im Ausland ansässigen Gesellschafter der luxemburgischen Personengesellschaft) unmittelbar oder mittelbar 50% oder mehr der Stimmrechte oder Kapitalanteile hält oder zum Bezug von 50% oder mehr der Gewinne berechtigt ist;
b) eine Person oder Organisation, die unmittelbar oder mittelbar 50% oder mehr der Stimmrechte oder Kapitalanteile des Steuerpflichtigen hält oder zum Bezug von 50% oder mehr der Gewinne des Steuerpflichtigen berechtigt ist;
c) eine Organisation, die demselben konsolidierten Konzern für Rechnungslegungszwecke wie der Steuerpflichtige angehört; oder
d) ein Unternehmen, über dessen Geschäftsführung der Steuerpflichtige einen maßgeblichen Einfluss ausübt oder das einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Steuerpflichtigen ausübt.
Die Vorschrift sieht eine Ausnahme für Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. Investmentfonds vor. Gemäß dieser Vorschrift sind diese als Organismen, die eine Vielzahl von Anlegern, ein diversifiziertes Wertpapierportfolio halten und den Anlegerschutzvorschriften ihres Sitzstaates unterliegen, definiert. Bis zur Veröffentlichung der Richtlinie waren die vorstehenden Begriffe allerdings weder gesetzlich noch anderweitig definiert.
Die Richtlinie schafft nun Klarheit und bestätigt zunächst die gängige Praxis, dass insbesondere luxemburgische
- Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAs);
- Spezialfonds im Sinne des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über Spezialfonds (SIF); sowie
- Reservierte alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 2016 über reservierte alternative Investmentfonds (RAIF)
als Organismen für gemeinsame Anlagen gelten und deshalb von der Anwendung der Vorschrift ausgenommen sind.
Für Organismen, die nicht unter eine der drei Kategorien fallen, sind die drei kumulativen Kriterien zu prüfen:
a) Vielzahl von Anlegern („participation large“),
b) diversifiziertes Wertpapierportfolio, und
c) Anlegerschutzvorschriften im Ansässigkeitsstaat.
a) Vielzahl von Anlegern
Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Anteile an den Organismus von mehreren unabhängigen Anlegern gehalten werden. Um festzustellen, ob dieses Kriterium erfüllt ist, müssen laut Richtlinie eine Reihe von Umständen berücksichtigt werden, die entweder faktischer oder absichtlicher Natur sein können. Das Rundschreiben bietet somit Flexibilität bei der Beurteilung dieses Kriteriums und lässt insbesondere Folgendes zu:
- eine begrenzte Anzahl von Anlegern in der Startphase, sofern innerhalb von 36 Monaten eine Vielzahl von Anlegern zu erwarten ist;
- Ausnahmen in der Liquidationsphase, wenn das Fehlen einer breiten Beteiligung auf den Liquidationsprozess zurückzuführen ist.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Fonds die Bedingung einer breiten Anlegerbeteiligung erfüllt, wenn kein einzelner Anleger direkt oder indirekt mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder kontrolliert.
Dabei dürfen die Anleger nicht als verbundene Anleger gelten. Dazu zählen familiäre Beziehung zwischen den Anlegern (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel oder Adoptivkinder) sowie Konstellationen, in denen ein Anleger den anderen kontrolliert oder beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen. Bei Master-Investmentvehikeln, die von einem oder mehreren Feeder-Fonds gehalten werden, ist ein Transparenzansatz anzuwenden (d. h. in diesem Fall wird das Kriterium unter Bezugnahme auf die Anzahl der Anleger in den Feeder-Fonds bewertet).
b) Diversifiziertes Wertpapierportfolio
Für die Zwecke von Artikel 168quater Absatz 2 L.I.R. ist der Begriff „Wertpapiere” im weitesten Sinne zu verstehen,
- Aktien, Gesellschaftsanteile und andere gleichwertige Wertpapiere, die Zugang zum Kapital eines Unternehmens gewähren oder gewähren können;
- Gewinnanteile;
- Anleihen und andere Forderungen;
- Anteile an Organismen oder Investmentfonds;
- Einlagen bei Kreditinstituten sowie
- derivative Finanzinstrumente, sofern der Basiswert aus Wertpapieren besteht.
Die Diversifizierung des Wertpapierportfolios wird auf der Grundlage der in den Verwaltungsvorschriften oder den Gründungsunterlagen festgelegten Anlagepolitik und des Marktrisikos (einschließlich des direkten und indirekten Gegenparteirisikos) unter Berücksichtigung der verfolgten Anlagepolitik beurteilt.
Ein Organismus gilt nicht als diversifiziert, wenn die Risikoverteilung nicht den Anforderungen für Spezialinvestmentfonds im Sinne des FIS-Gesetzes von 2007 entspricht. Daher verfügt eine Investmentgesellschaft oder ein Investmentfonds grundsätzlich nicht über ein diversifiziertes Wertpapierportfolio, wenn mehr als 30% seines Vermögens oder seiner Zeichnungsverpflichtungen in Anteile desselben Emittenten investiert werden, es sei denn, es liegt eine angemessene Begründung vor, die eine höhere Anlage in Wertpapiere desselben Emittenten rechtfertigt.
c) Anlegerschutzvorschriften
Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Fonds der Aufsicht durch die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) unterliegt oder im Falle eines alternativen Investmentfonds, von einem zugelassenen AIFM im Einklang mit der AIFM-Richtlinie verwaltet wird.
Fazit
Mit dem Rundschreiben schafft die luxemburgische Steuerbehörde Rechtssicherheit hinsichtlich der Auslegung von Art. 168quater Abs. 2 L.I.R., insbesondere, dass luxemburgische OGAs, SIFs und RAIFs als Organismen für gemeinsame Anlagen gelten und daher von der Anwendung der Reverse-Hybrid-Regelungen ausgenommen sind. Für alle anderen Fondsarten ist hingegen anhand der drei kumulativen Kriterien zu prüfen, ob eine CIV-Qualifikation vorliegt.


