Das deutsche Standortfördergesetz und seine Auswirkungen auf Investmentfonds

AIQUNITED-TEAM / 21. Mai 2026

1. Einführung

Am 10. Februar 2026 ist das Standortfördergesetz in Kraft getreten, welches Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) und des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) umsetzt, um Investitionen in erneuerbare Energien durch Investmentfonds zu erweitern.

Der deutsche Koalitionsvertrag sieht vor, verstärkt private Mittel für den Ausbau erneuerbarer Energien und der Infrastruktur zu mobilisieren. Da aber dazu die staatlichen Mittel fehlen, sollen Investmentfonds künftig in größerem Umfang in entsprechende Projekte investieren können. Hintergrund ist, dass laut dem deutschen Bundesfinanzministerium in deutschen Investmentfonds Kapitalbeträge von rund 2,8 Billionen Euro gebunden sein sollen, die bisher nur eingeschränkt für solche Investitionen genutzt werden können. Dazu erweitert der deutsche Gesetzgeber die Investitionsmöglichkeiten für offene Immobiliensondervermögen, geschlossene Publikumsfonds und Spezialfonds (Spezial-AIF) in erneuerbare Energien z. B. durch Investitionen in sogenannte Infrastruktur-Projektgesellschaften oder auch beispielsweise in Dachflächen zur Energieerzeugung. Deutsche Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen dürfen nun in alle Arten von in- und ausländischen Investmentfonds investieren, eben auch in Infrastrukturgesellschaften, VC- und PE-Fonds.

Für luxemburgische Fonds ergeben sich analog zu den deutschen entsprechende Investitionsmöglichkeiten, soweit diese in Deutschland vertrieben werden oder den Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes (Spezialfonds) befolgen.

2. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“)

Es wird die Definition der „Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien“ in § 1 Abs 19 Nr. 6a) eingeführt, nämlich die Erzeugung, die Umwandlung und der Transport von erneuerbaren Energien nach § 3 Nr. 21 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes. Dazu zählen z. B. die Bewirtschaftung von Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

Offene Immobilien-Sondervermögen können nun nach den Änderungen des § 231 KAGB („Zulässige Vermögensgegenstände“) 15 % ihres Wertes in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien i. S. d. § 1 Abs. 19 6a) bestimmt und geeignet sind.

Außerdem dürfen Immobilen-Sondervermögen Gegenstände erwerben und betreiben, die der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien dienen oder für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind, wie z. B. Aufdachungen, auch wenn diese nicht oder nicht ausschließlich der Bewirtschaftung der (erworbenen) Immobilie dienen.

Eine weitere grundlegenden Öffnung erfahren die deutschen Spezial-AIF mit festen Ablagebedingungen nach § 284 KAGB. Während diese Fonds nach alter Rechtslage ausschließlich in offene Fonds investieren durften, stellte dies entweder eine erhebliche Anlagebeschränkung dar oder erforderte einen erheblichen Strukturierungsaufwand. In Übereinstimmung mit den neuen steuerlichen Regelungen dürfen diese Spezial-AIF nun in alle Arten von in- und ausländischen Fondsvehikeln investieren

In den Anlagekatalog für geschlossene inländische Publikumsfonds sind die Anlagen zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB aufgenommen (§ 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB).

3. Investmentsteuergesetz („InvStG“)

Aktive unternehmerische Tätigkeit eines Investmentfonds

Das Investmentsteuerrecht ist in Bezug auf die Qualifikation eines Investmentfonds und damit die Anwendung des Investmentsteuergesetzes auf das Anlagevehikel und dessen Investoren nicht an das KAGB gebunden. Schwierigkeiten ergaben sich aus steuerlicher Sicht insbesondere bei einer überwiegenden unternehmerischen bzw. gewerblichen Tätigkeit des Fonds, die zu einem Verlust des Status als Investmentfonds aus steuerlicher Sicht führen kann, da die Vermögensverwaltung des Fonds nicht mehr im Vordergrund stehen soll. Eine schädlich aktive unternehmerische Tätigkeit kann insbesondere durch Eingreifen des Fonds in das operative Geschäft seiner Beteiligungsgesellschaften vorliegen und wird seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich bei Mehrheitsbeteiligungen eines Fonds an gewerblich tätigen (Infrastruktur-) Personengesellschaften unterstellt. Auch durften Spezialfonds nach bisheriger Rechtslage maximal 5 % bzw. 20 % ihrer Einnahmen (bei Einnahmen aus dem Betrieb von erneuerbaren Energien) aus aktiver unternehmerischer Tätigkeit beziehen (§ 26 Nr. 7a InvStG). Die weitere Öffnung des KAGB in Bezug auf Investitionen in erneuerbare Energien und damit in entsprechende Infrastrukturgesellschaften soll auch steuerlich rechtssicher umgesetzt werden. Deshalb
regelt § 1 Absatz 2 Satz 2 des InvStG nun klarstellend, dass es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich ist, wenn dieser unternehmerisch tätig ist bzw. in gewerblich tätige Infrastrukturgesellschaften investiert.

Einführung einer Steuerpflicht für gewerbliche Einkünfte für steuerbefreite Investoren

Soweit an deutschen oder auch luxemburgischen Fonds bestimmte steuerbefreite Investoren wie Kirchen, gemeinnützige Stiftungen usw. beteiligt sind, konnten alle deutschen Einkünfte auf Fondsebene von der Körperschaftsteuer befreit werden (§§ 8, 10 InvStG).

Das ist nach wie vor möglich, schließt aber nunmehr die deutschen gewerblichen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG aus, die beispielsweise durch Beteiligungen an gewerblich tätigen Infrastrukturgesellschaften erzielt werden. Hintergrund ist, dass diese Einkünfte bei einer Direktinvestition eines ansonsten steuerbefreiten Investors ebenfalls besteuert würden.

In diesem Zusammenhang wurde § 6 InvStG, der die steuerpflichtigen Einkünfte für Investmentfonds definiert, neu strukturiert. Bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften wird in § 6 Absatz 5 gesetzlich fingiert, dass dabei stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegen soll. Im neu eingefügten § 6 Abs. 5a InvStG werden im Anschluss diejenigen Fälle geregelt, in denen bei Beteiligungen an gewerblich tätigen Personalgesellschaften nicht von einer aktiven unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, sondern vielmehr eine Vermögensverwaltung vorliegen soll. Das soll z. B.
bei Beteiligungen an lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten, allerdings nur auf Nachweis, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, oder bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften, die nicht in Veräußerungsabsicht erworben werden. Oder auch, wenn Investmentfonds Kredite an Personen vergeben, die keine Verbraucher nach § 13 BGB i. V. m. § 16a KAGB sind. Diese Klarstellung ist zu begrüßen und lehnt sich an die Änderungen des KAGB sowie des
Fondsrisikobegrenzungsgesetzes an, die die AIFMD II in deutsches Recht umsetzen.

Spezial-Investmentfonds

Deutsche Spezial-Investmentfonds durften nach bisheriger Rechtslage nur Investmentanteile
an in- und ausländischen Organismen für gemeinsame Wertpapiere sowie an Investmentfonds erwerben, die selbst die Anlagebestimmungen des § 26 des Investmentsteuergesetzes eingehalten haben. Diese Bestimmungen verboten beispielsweise Investitionen in geschlossene Infrastruktur-Publikumsfonds nach §§ 260a ff. KGB. Nun stößt der Gesetzgeber die Türen weit auf, um Investitionen in Zukunftstechnologien zu ermöglichen. Deshalb dürfen Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG nun in alle Arten
von in- und ausländischen Fonds investieren, inklusive Infrastruktur-, PE- und VC-Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften wie ELTIF (European Long-Term Investment Funds).

Konsequenterweise dürfen Spezial-Investmentfonds auch unbegrenzt in Unternehmen investieren, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien gerichtet ist (§ 26 Nr. 4j, Nr. 6 InvStG). Die bisherige betragsmäßige Begrenzung für Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wurde gestrichen, wenn diese im Zusammenhang mit der Vermietung/Verpachtung von Immobilien oder entsprechenden Beteiligungen stehen. Spezial-Investmentfonds können nun rechtssicherer in Projekte wie Photovoltaikanlagen auf Immobilien investieren. Die bisherige Begrenzung von 20 % der Einnahmen entfällt (§ 26 Nr. 7a InvStG).

Statusbescheinigung

Investmentfonds können bzw. müssen eine Statusbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, damit die deutsche Kapitalertragsteuer auf 15 % reduziert werden kann, beispielsweise bei Ausschüttungen deutscher Beteiligungsunternehmen. Die Gültigkeit betrug in der Vergangenheit drei Jahre. Nunmehr wurde deren Gültigkeit auf fünf Jahre für Folgebescheinigungen heraufgesetzt (§ 7 Abs. 3 InvStG).

Peter Kleingarn
Partner
Peter.kleingarn@aiqunited.com


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