Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur

AIQUNITED-TEAM / Juli 17th

Nachfolgend möchten wir Sie auf den vom Bundesfinanzministerium am 21.05.2024 veröffentlichten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur (InvStG-E) und insbesondere auf die für die Investmentfondsbranche relevanten Vorschriften aufmerksam machen. Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes soll es unter anderem sein, die Anlagemöglichkeiten für Investmentfonds und Spezialfonds durch Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zu erweitern und einen rechtlich sicheren Anlagerahmen für diese Anlagemöglichkeiten zu schaffen. Somit soll ein Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und wirtschaftlicher Stabilität durch den Ausbau von Infrastruktur und erneuerbaren Energien geleistet werden. Ferner sollen Besteuerungslücken und die damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen, die in den gleichen Geschäftsfeldern tätig sind, vermieden werden.

Die betroffenen Verbände und Interessenvertreter konnten bis zum 14. Juni 2024 Stellung nehmen. Nach Abschluss des Erörterungsverfahrens soll über die Einbindung entsprechender Änderungen in das Gesetzgebungsverfahren entschieden werden. Nach unserer Auffassung ist der Gesetzesentwurf weitestgehend zu begrüßen. Insbesondere schafft er eine Rechtssicherheit für Investitionen in die deutsche Infrastruktur, die den Interessen der Energie- und der Fondsbranche gleichermaßen gerecht wird. Dies bildet die Grundlage für die Kapitalbeschaffung der Fondsindustrie für Infrastruktur- und Energieinvestitionen und entspricht der Zielsetzung des Diskussionsentwurfs. Dennoch ist es zweifelhaft, ob die im Entwurf vorgeschlagenen Rahmenbedingungen ausreichend sind, um im Investment-Markt, insbesondere angesichts der Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland und der Erzielung einer angemessenen Rendite für die Anleger, wettbewerbsfähig und sowohl für Kapitalnehmer als auch für Kapitalanleger attraktiv zu sein. Eine Möglichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität von Fonds für Kapitalnehmer und Kapitalanleger zu erhöhen, besteht beispielsweise in der steuerlichen Begünstigung von Investitionen in erneuerbare Energien. Darüber hinaus würden wir es begrüßen, wenn die Auslegung des Begriffs der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung für Zwecke der Besteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) einheitlich erfolgt.

Die neuen Regelungen sollen ab 1. Januar 2025 in Kraft treten. Wir werden Sie hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten. Wir möchten die nachfolgenden geplanten Änderungen hervorheben:

1. Investmentfonds sowie Spezial-investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E sollen sich im aufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen als Mitunternehmer an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligen können und deren Vermögen aktiv unternehmerisch verwalten dürfen, ohne dass dies für die steuerliche Qualifikation als (Spezial-) Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz schädlich ist.

2. Gewerbliche Einkünfte sollen gem. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Fondsebene als sonstige inländische Einkünfte (§ 6 Abs. 5, 5a, 5b InvStG-E) klassifiziert und besteuert werden, wenn eine Betriebsstätte in Deutschland vorliegt. Hierunter sollen auch Einkünfte aus Beteiligungen von Investmentfonds an Mitunternehmerschaften, die gewerblich tätig oder gewerblich geprägt sind, fallen. Dies steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2 InvStG, wonach eine passive Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht führt. Somit würden bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zukünftig gewerbliche Einkünfte für Körperschaftsteuerzwecke vorliegen, für gewerbesteuerliche Zwecke dagegen nicht.

3. Die bisher geltende Körperschafsteuerbefreiung für den Investmentfonds nach §§ 8 und 10 InvStG, soweit an ihm steuerbefreite Anleger beteiligt sind, soll hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeschafft werden. Daneben soll für gewerbliche Einkünfte die Transparenzoption nach § 30 Abs. 5 Satz 2 InvStG sowie die Erhebungsoption nach § 33 Abs. 4 Satz 3 InvStG für Spezial-Investmentfonds nicht mehr anwendbar sein. Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds würden folglich mit diesen gewerblichen Einkünften zukünftig selbst der Körperschaftsteuer unterliegen.

4. Hingegen soll die Gewerbesteuerfreiheit auf Einkünfte aus bestimmten Beteiligungen eines Investmentfonds erweitert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E). Konkret betrifft dies Beteiligungen an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gerichtet ist (sog. EEG-Gesellschaften) sowie an Öffentliche-Private Partnerschaft- (ÖPP) und Infrastruktur-Projektgesellschaften. Somit sollen Investitionen von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds in diesen Bereichen erleichtert werden.

5. Spezial-Investmentfonds sollen nach § 26 Nr. 6 Buchstabe d InvStG-E in Infrastruktur-Projekte (z.B. Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Verkehrswege, Bildungseinrichtungen, kulturelle Projekte sowie sonstige staatliche Einrichtungen etc.) investieren dürfen. Diese Rechtsänderung soll zusätzliches Kapital für Infrastruktur-Projekte verfügbar machen.

6. Die derzeit gültige Begrenzung (20%) für Einnahmen aus Erzeugung oder Lieferung von Strom im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und

  • aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder
  • aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder

nach § 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG soll aufgehoben werden. Spezial-Investmentfonds sollen in Zukunft unbegrenzt Einnahmen aus dem Betrieb von EEG-Anlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielen dürfen, ohne dadurch den Status als Spezial-Investmentfonds zu verlieren und eine damit einhergehende Realisierung der stillen Reserven zu riskieren. Dabei muss die Erzeugung und Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien stets im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien erfolgen.

7. Nach dem derzeit gültigen § 26 Nr. 4 Buchstabe h InvStG darf ein Spezial-Investmentfonds nur in Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds investieren, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 des § 26 InvStG selbst erfüllen. D. h. der Spezial-Investmentfonds ist derzeit beschränkt auf Investmentanteile an Investmentfonds, die die Anlagebestimmungen eines Spezial-Investmentfonds einhalten. Somit kann die Investition eines Spezial-Investmentfonds in einen ELTIF unzulässig sein. Gem. § 26 Nr. 4 Buchstabe h InvStG-E dürfen Spezial-Investmentfonds zukünftig Investmentanteile an allen Arten von inländischen und ausländischen Investmentfonds erwerben. Diese Änderung soll die Investitionsmöglichkeiten eines Spezial-Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz verbessern.

8. Zudem sollen die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Immobilien-Sondervermögen zulässigen, erwerbbaren Vermögensgegenstände nach § 231 Abs. 1 Nr. 1-7 KAGB um eine Nr. 8 ergänzt werden. Hiernach sollen offene Immobilienfonds bis zu 15 Prozent des Sondervermögens in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung nur Anlagen zur Umwandlung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG bestimmt und geeignet sind. Ein unmittelbarer baulicher Zusammenhang mit einer vom Fonds gehaltenen Immobilie ist nicht vorausgesetzt. Die EEG-Anlagen können auch nur auf Pachtgrundstücken errichtet werden.


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