Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Deutschland (MoPeG)

AIQUNITED-TEAM / Februar 8th

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.08.2021 hat der deutsche Gesetzgeber das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) umfassend reformiert. Das MoPeG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und soll die Rechtsformen der Personengesellschaften attraktiver und flexibler gestalten.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Änderungen geben und auf die möglichen steuerlichen Auswirkungen des MoPeG eingehen.

Nachdem für die am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR die Rechtsfähigkeit bereits seit längerem in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, wird diese nunmehr auch durch § 705 Abs. 2 Alt. 1, BGB n.F. gesetzlich normiert, wonach die GbR selbst Rechte und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung in § 718, 719 BGB a.F. sieht die neue Fassung des § 713 vor, dass das Gesellschaftervermögen nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft als solcher zugewiesen wird.

Diese gesetzlich verankerte Vermögenszuordnung hat zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel gemäß § 722 Abs. 1, Abs. 2 BGB n.F. auch nur in das Vermögen der Gesellschaft erfolgen kann. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt jedoch bestehen, denn diese haften gemäß §721 BGB n.F. grundsätzlich weiterhin persönlich, akzessorisch und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Das MoPeG führt zudem ein Gesellschaftsregister für GbRs beim Amtsgericht ein, in welches sich eine GbR freiwillig eintragen lassen kann. Vorteil der Eintragung ist beispielsweise die Publizitätswirkung des Registers. Die eingetragenen Angaben genießen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr einen Gutglaubensschutz. Folge der Eintragung ist jedoch auch, dass die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten durch regelmäßige Angaben zu dem wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln sind. Außerdem sind Kreditinstitute verpflichtet, Informationen zu den wirtschaftlichen Berechtigten der GbR zu erheben und mit den Angaben im Transparenzregister abzugleichen, wenn diese die Geschäfte mit der GbR abschließen wollen.

Das MoPeG sieht zudem eine Neuerung im Umwandlungsrecht vor. Nach Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist fortan eine Spaltung in § 124 UmwG n.F., eine Verschmelzung in § 39 a bis f. UmwG n.F.) oder ein Formwechsel in § 214 UmwG n.F. möglich. Die Umwandlungsfähigkeit der eingetragenen GbR ist analog auch im Umwandlungssteuerrecht gegeben.

Zudem kann nach neuen Regelungen des MoPeG gemäß § 707c BGB n.F., §§ 106 , 107 HGB n.F. und § 4Abs. 4 PartGG n.F. ein sogenannter „Statuswechsel“ vollzogen werden, wonach eine eingetragene GbR in eine OHG, KG oder PartG oder umgekehrt umgewandelt werden kann. Um Doppeleintragungen beim jeweiligen Gesellschaftsregister zu vermeiden und die Identität der registerwechselnden Gesellschaft zu dokumentieren, ist jeder Statuswechsel bei dem Register anzumelden, in dem die eingetragene Gesellschaft derzeit registriert ist. Fortan ist auch ein Formwechsel einer GbR nach § 191 Abs. 1 Nr. 1, § 214 UmwG n.F. in eine GmbH oder eine andere Gesellschaft anderer Rechtsform möglich.

Das MoPeG regelt auch die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR gesetzlich. Bisher galt der Grundsatz, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt sind, es sei denn, sie haben etwas anderes vereinbart. Dieser vormalige Grundsatz ist gemäß § 709 Abs. 2 BGB n.F. nur noch in Zweifelsfällen anzuwenden und wird durch einen neuen Grundsatz ersetzt. Die neue Fassung sieht vor, dass die Verteilung nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgt, die sich aus dem Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter ergeben. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben oder sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Sind beispielsweise keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sich die Stimm- und Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Das MoPeG bringt zudem Neuerungen für die KG mit sich. Mit der neuen Fassung des § 170 Abs. 2 HGB wird nunmehr die Möglichkeit der sogenannten Einheits-KG, einer GmbH & Co. KG., in der die KG alle Anteile an der Komplementär-GmbH hält, gesetzlich verankert. Durch § 170 Abs. 2 HGB n.F. wird der Grundsatz des Ausschlusses der Kommanditisten von der gesetzlichen Vertretung der KG im Rahmen einer Einheits-KG durchbrochen und die Einflussmöglichkeit der Kommanditisten festgelegt: Das Gesetz regelt nunmehr, dass die Gesamtheit der Kommanditisten die Gesellschaftsrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahrnimmt.

Zum anderen wird die Haftung des Kommanditisten bei der KG in § 172 HGB neu geregelt. Bisher haftete der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner festgesetzten Haftsumme, die im Handelsregister eingetragen war. Das MoPeG schafft die Haftsumme ab und ersetzt sie durch die Einlageverpflichtung des Kommanditisten. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einer gesonderten Vereinbarung. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlageverpflichtung, die er durch Leistungen an die Gesellschaft erfüllen kann. Die Einlageverpflichtung muss nicht im Handelsregister eingetragen werden, kann aber freiwillig bekannt gemacht werden.

Ertragsteuer

Das MoPeG enthält keine steuerlichen Neuregelungen. Auch nach der Gesetzesbegründung soll das MoPeG nicht zur Änderung an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung der Personengesellschaften führen.[1] Die Personengesellschaften sollen weiterhin als steuerlich transparente Gebilde behandelt werden, deren Einkünfte ertragsteuerlich den Gesellschaftern zugerechnet werden und dort der Besteuerung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen. Das Gesamthandsprinzip findet steuerlich somit weiterhin Anwendung. Sofern eine Gewerbesteuerpflicht gegeben ist, erfolgt die Besteuerung wie bisher auf Personengesellschaftsebene.

Zur Klarstellung, dass das Gesamthandsprinzip steuerlich weiterhin Anwendung findet, war im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Anpassung der Abgabenordnung („AO“) in § 39 Abs. 2 Nr. 2, sogenannte Gesamthandsfiktion, vorgesehen:

Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."

Die Änderung wurde aus dem Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingebracht und dort am 15.12.2023 beschlossen.

Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, ist dies laut der Gesetzesbegründung bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvemögen) gemeint ist. Somit sind insbesondere Übertragungen und Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter von einem (Sonder-)Betriebsvermögen in ein Gesamthandsvermögen (und umgekehrt) nach § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) weiterhin zum Buchwert möglich.

Grunderwerbsteuer

Zunächst erwartete Auswirkungen bei der Grunderwerbsteuer aufgrund des rechtlichen Wegfalls des Gesamthandsprinzips sind ausgeblieben. Aufgrund des Inkrafttretens des MoPeGs zum 01.01.2024 und mangels Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes eine Regelung in § 24 Grunderwerbsteuergesetz (hiernach „GrEStG“) aufgenommen, um ab dem 01.01.2024 Grundstücksübertragungen von oder auf Personengesellschaften auch wie bisher besteuern zu können.

Durch die Einführung des § 24 GrEStG, der befristet bis zum 31.12.2026 anwendbar sein soll, sollen die rechtsfähigen Personengesellschaften für grunderwerbsteuerliche Zwecke weiterhin als Gesamthand gelten, sodass die folgenden Steuerbefreiungen entsprechend anwendbar bleiben:

  • Übertragung eines Grundstücks von Miteigentümer auf Gesamthand, § 5 Abs. 1 GrEStG
  • Übertragung eines Grundstücks von Alleineigentümer auf Gesamthand, § 5 Abs. 2 GrEStG
  • Übertragung eines Grundstücks von Gesamthand in Miteigentum, § 6 Abs. 1 GrEStG
  • Übertragung eines Grundstücks von Gesamthand in Alleineigentum, § 6 Abs. 2 GrEStG
  • Übertragung eines Grundstücks von Gesamthand auf andere Gesamthand, § 6 Abs. 3 GrEStG

Bis Ende 2026 will der Gesetzgeber das Grunderwerbsteuergesetz umfassend überarbeiten. Es bleibt daher abzuwarten, welche Regelungen ab dem 01.01.2027 gelten werden.


[1] BT-Drucksache 19/27635, Seite 107.

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