Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz und Mindestbesteuerungsrichtlinie Umsetzungsgesetz
AIQUNITED-TEAM / November 8th
Steuerliche Änderungen ab 2024
Am 30.08.2023 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, auch als Wachstumschancengesetz bezeichnet, sowie am 16.08.2023 den Entwurf des Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen, sogenanntes Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz („MinBestRL-UmsG“) beschlossen und damit die Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Sofern die Gesetzesentwürfe vom Bundestag in dieser Fassung verabschiedet werden, ergeben sich auch für luxemburgische Fondstrukturen weitreichende steuerliche Änderungen zum anstehenden Jahreswechsel.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen für luxemburgische Investmentfondsstrukturen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst. Hierzu zählt u. a. die Einführung einer Zinshöhenschranke, die bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehen war1, die Änderung der Zinsschranke in Bezug auf die Freigrenze, die Anpassung des Niedrigsteuersatzes im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Erweiterung der steuerpflichtigen Erträge eines Investmentfonds um Veräußerungen aus Anteilen an einer Immobiliengesellschaft. Unsere Ausführungen beruhen dabei auf dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erstellung des Newsletters.
- Einführung einer Zinshöhenschranke, § 4l EStG-E
Der Abzug von Zinsaufwendungen auf Darlehen zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz („AStG“) soll pro Finanzierung auf einen Höchstzinssatz begrenzt werden. Der Höchstzinssatz soll dabei der um 2 % erhöhte Basiszinssatz sein. Der Basiszinssatz beträgt seit 01.07.2023 3,12 % und wird halbjährlich zum 01.01 und 01.07 von der Deutschen Bundesbank festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Höchstzinssatz unterliegt folglich turnusmäßigen Änderungen. Die Zinshöhenschranke soll erstmals für Zinsaufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2023 entstehen.
Die Regelung soll sowohl auf reine Inlands- als auch Auslandssachverhalte Anwendung finden, obwohl der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung gegen funktionsschwache Finanzierungsgesellschaften im Ausland vorgehen will, die Darlehen an nahestehende Unternehmen in Deutschland vergeben. Ausgenommen von der Begrenzung sollen Darlehensgeber sein, die im Staat ihres Sitzes oder ihres Orts der Geschäftsleitung einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, sogenannte Substanzausnahme.
Die Begrifflichkeit der wesentlich wirtschaftlichen Tätigkeit ist bereits in § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes („AStG“) zu finden und resultiert aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes2. Die Grundsätze des § 8 Abs. 2 AStG sind laut § 4l EStG-E sinngemäß anzuwenden. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert laut Bundesregierung insbesondere, dass der Darlehensgeber über die Fähigkeit und Befugnis verfügt, das Risiko des konkreten Finanzierungsgeschäfts tatsächlich zu kontrollieren oder es zu tragen. Hierfür soll es Voraussetzung sein, dass die Entscheidungsträger die notwendigen Erfahrungen und Kompetenzen haben und über eine ausreichende Informationsbasis verfügen. Das Abstellen auf die Risikokontrolle oder das Tragen des Risikos war bereits in Rz. 3.92 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 aufgeführt. Diese Regelung wurde jedoch, nachdem der BFH mit Urteil vom 18.5.2021 dieser Auffassung widersprochen hatte, in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 gestrichen. Im Rahmen der geplanten Zinshöhenschranke will die Finanzverwaltung wohl weiter an der Risikokontrolle festhalten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Nachweises durch den Darlehensnehmer, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können. In diesen Fällen gilt als Höchstsatz der Zinssatz, der von diesen im günstigsten Fall hätte erzielt werden können. Wie der Nachweis zu erfolgen hat und welcher Aufwand hiermit verbunden ist, bleibt abzuwarten.
Die Regelung betrifft auch luxemburgische Investmentfonds und Holdinggesellschaften, die Darlehen an deutsche Gesellschaften, unabhängig von deren Rechtsform, vergeben. Eine wesentlich wirtschaftliche Tätigkeit sollte bei reinen Holdinggesellschaften und Investmentfonds aufgrund ihrer meist rein vermögensverwaltenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht vorliegen bzw. schwierig nachzuweisen sein. Für die in Deutschland ansässigen Darlehensnehmerinnen kann dies zu einer steuerlichen Abzugsbegrenzung von Darlehenszinsen auf die von dem Investmentfonds bzw. der Holdinggesellschaften gewährten Darlehen führen. Dies gilt auch für Darlehen, für die eine Verrechnungspreisdokumentation vorliegt. Daneben gelten natürlich weiterhin die Regelungen der Zinsschranke.
Der Bundesrat hat allerdings hinsichtlich des Gesetzesentwurfs zur Zinshöhenschranke kürzlich seine Bedenken geäußert und einen Änderungsvorschlag veröffentlicht. Die Bundesregierung wird diesen Vorschlag prüfen.3
Empfehlung AIQUNITED:
Auch wenn der Bundesrat Bedenken gegen die Einführung einer Zinshöhenschranke geäußert hat, ist es unseres Erachtens sinnvoll, die laufenden und geplanten zukünftigen Finanzierungsbeziehungen hinsichtlich der Verzinsung sowie das Vorliegen einer etwaigen wesentlich wirtschaftlichen Tätigkeit zur Anwendung der Substanzausnahme bis Jahresende zu überprüfen. Ggfs. sollten zusätzlich die Darlehensverträge auf einen variablen Zins angepasst werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und beraten Sie in Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Zinshöhenschranke.
- Ergänzung der Zinsschranke nach § 4h EStG um eine Anti-Fragmentierungs-Regelung
Die Zinsschranke ist bisher nicht anzuwenden, sofern die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen (zukünftig definiert als Nettozinsaufwendungen) weniger als EUR 3 Millionen betragen (Freigrenze). Diese Regelung wird nun unter anderem dahingehend geändert, dass gleichartige Betriebe bzw. Gesellschaften, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, für die Freigrenze von EUR 3 Millionen zusammengefasst werden sollen („Anti-Fragmentierung“). Hiermit soll das mehrmalige Ausnutzen der Freigrenze vermieden werden, wenn für gleichartige Tätigkeiten jeweils eigene (Zweck-) Gesellschaften gegründet werden und die Freigrenze von EUR 3 Millionen pro Zweckgesellschaft in Anspruch genommen werden kann. Mit der beabsichtigten Änderung soll die Freigrenze nur einmal genutzt werden können und ist auf die Tochtergesellschaften entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen.
Gesellschaften werden z. B. als gleichartig angesehen, wenn sich deren Gesellschaftszwecke entsprechen. Gesellschaften verfügen über eine einheitliche Leitung, wenn dieselbe Person oder dieselbe Personengruppe in beiden Gesellschaften zur Führung der Geschäfte berechtigt ist, oder ihren Willen in diesen durchsetzen kann.
Anmerkung AIQUNITED:
Bei der beabsichtigten Änderung handelt es sich um eine deutsche Regelung, die europarechtlich nicht durch die ATAD-Richtlinie vorgegeben ist und unseres Erachtens zu erheblichen Steuermehrbelastungen insbesondere in der Immobilienbranche führen wird. Auch Tochtergesellschaften luxemburgischer Investmentfondsstrukturen können grundsätzlich in den Anwendungsbereich der neuen Regelungen fallen, sofern die deutschen Tochtergesellschaften bzw. Zweckgesellschaften gleichartige Betriebe im Sinne der Anti-Fragmentierungs-Regelung darstellen. Diese kann insbesondere bei Immobilienfonds dazu führen, dass die Freigrenze pro Tochtergesellschaft aufgrund der Aufteilung auf alle Tochtergesellschaften deutlich verringert wird.
- Hinzurechnungsbesteuerung – Absenkung des Niedrigsteuersatzes
Das MinBestRL-UmsG sieht eine Absenkung des Niedrigsteuersatzes im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung vor. Unter der Hinzurechnungsbesteuerung versteht man die Besteuerung von sogenannten passiven Einkünften nach § 8 AStG einer niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaft, die durch einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter beherrscht wird.4 Bisher wurde eine Gesellschaft als niedrig besteuert angesehen, wenn die nach deutschen Vorschriften ermittelten passiven Einkünfte einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen. So führten die passiven Einkünfte wie beispielsweise Zinseneinkünfte luxemburgischer Tochtergesellschaften regelmäßig zu einer deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei den beherrschenden deutschen Gesellschaftern. Die beherrschende Beteiligung an Investmentfonds im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes („InvStG“) ist von der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich ausgenommen, sofern die Einkünfte des Investmentfonds nicht aus Geschäften resultieren, die weniger als einem Drittel mit dem beherrschenden Gesellschafter oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden. Diese Regelung hat allerdings keine Abschirmwirkung, sodass etwaige ausländische Tochtergesellschaften des Investmentfonds eine Hinzurechnungsbesteuerung bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern des Investmentfonds auslösen können.
Der Niedrigsteuersatz soll nun von 25 % auf 15 % herabgesetzt werden, sodass zukünftig deutlich weniger deutsche Gesellschafter mit ihren Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen sollten.
Anmerkung AIQUNITED:
Die Anpassung des Niedrigsteuersatzes ist, nachdem sie jahrelang von Verbänden und Unternehmen gefordert und längst überfällig war, zu begrüßen. Insbesondere im Hinblick auf die Einigung auf einen globalen Mindeststeuersatz von 15 % war die Anpassung des Niedrigsteuersatzes unseres Erachtens unerlässlich.
- Erweiterung der Steuerpflicht von Investmentfonds um Veräußerungsgewinne aus Gesellschaften mit deutschen Immobilien
Luxemburgische und auch deutsche Investmentfonds, die in den Anwendungsbereich des deutschen Investmentsteuergesetz („InvStG“) fallen, unterliegen mit ihren deutschen Beteiligungseinnahmen, deutschen Immobilienerträge und bestimmten sonstigen deutschen Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer. Explizit ausgenommen von der Besteuerung sind nach dem InvStG nach derzeitiger Rechtslage Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, d.h. ≥ 1 %, an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat oder deren Anteilswert zu mehr als 50 % auf in Deutschland belegenem Grundbesitz beruht.5
Durch die geplante Änderung des § 6 Abs. 5 InvStG sollen zukünftig Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an deutschen und ausländischen Kapitalgesellschaften, die überwiegend in Deutschland belegenen Grundbesitz halten, auf Ebene der Investmentfonds der deutschen Körperschaftsteuer von 15 % unterliegen.6 Da es sich um in Deutschland belegenen Grundbesitz handelt und das Besteuerungsrecht durch die in mehreren Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Immobilienklausel Deutschland zugewiesen wird, so auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg7, ist auch die Veräußerung luxemburgischer Tochtergesellschaften mit überwiegend in Deutschland belegenem Grundbesitz auf Ebene des luxemburgischen Investmentfonds zukünftig in Deutschland steuerpflichtig.
Beteiligungen, deren Anteilswert nicht zu mehr als 50 % auf deutschen Grundbesitz beruht, bleiben von dieser Änderung unberührt, sodass deren Veräußerung weiterhin in Deutschland körperschaftsteuerfrei nach dem Investmentsteuergesetz ist.
Anmerkung AIQUNITED:
Die Neuregelung führt bei deutschen Anlegern zu einer Ungleichbehandlung der Investition über Investmentfonds im Vergleich zu Direktinvestitionen, da das deutsche InvStG die Anwendung des Schachtelprivilegs (§ 8b KStG) und Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) ausschließt und folglich der vollständige Veräußerungsgewinn auf Ebene des Investmentfonds der Besteuerung unterliegt, während bei Direktinvestitionen derartige Gewinne teilweise steuerbefreit sind. Der Veräußerungsgewinn wird folglich wie ein Asset Deal besteuert, jedoch ohne eine Regelung zu einem Step-Up des Ansatzes der Immobilie in der Bilanz. Dies würde bei einer späteren Veräußerung der Immobilie durch die Kapitalgesellschaft zu einer erneuten Besteuerung des Veräußerungsgewinns unter Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten führen.
Dies ist eine erhebliche Schlechterstellung von Investmentfonds gegenüber Direktanlegern und steht im Widerspruch zur Gesetzesbegründung bei Einführung der Vorschrift: So hat der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuergesetz 2018 Investitionen in Immobilien unter dem Versprechen der Steuerfreiheit nach Deutschland gelockt, um dieses Versprechen vier Jahre später wieder aufzulösen und somit die Renditeversprechen an Anleger sowie den Wohnungsbau zu gefährden.
- Verhinderung von Steuergestaltung bei Immobilienfonds
Die sogenannte Immobilien-Teilfreistellung, die zu einer teilweisen Steuerbefreiung der Erträge aus Immobilienfonds (60 % bei Inlands- und 80 % bei Auslandsimmobilienfonds) bei den Anlegern führt, soll durch die Einführung des § 2 Abs. 9a InvStG künftig nur dann zur Anwendung kommen, wenn die betreffenden Einkünfte des Immobilienfonds einer steuerlichen Vorbelastung unterlegen haben. Da die Teilfreistellung wirtschaftliche Doppelbelastungen durch eine Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene abmildern soll, soll die Teilfreistellung laut der Bundesregierung auch nur dann anwendbar sein, wenn auch eine tatsächliche Doppelbelastung vorliegt.
Eine Immobilie oder die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft ist für Zwecke der Immobilienfondsquote nur dann zu berücksichtigen, wenn die Einkünfte des Investmentfonds bzw. der Immobiliengesellschaft aus der Vermietung und Veräußerung der Immobilie zu mehr als 50 % der Besteuerung unterliegen. Gleiches gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft dem Investmentfonds als Gesellschafter zugerechnet werden.
Anmerkung AIQUNITED
Auswirkungen bzw. der Wegfall der Immobilien-Teilfreistellung sollten sich für deutsche Anleger von luxemburgischen Investmentfonds nur dann ergeben, wenn Einkünfte aus der Vermietung oder der Veräußerung von Immobilien auf Ebene der Immobiliengesellschaften nicht der Besteuerung unterliegen bzw. teilweise steuerbefreit sind. Die Regelung sollte beispielsweise bei deutschen Immobilien zu keiner Änderung führen, da der luxemburgische Investmentfonds mit Einkünften aus der Vermietung und der Veräußerung von Immobilien der beschränkten und auch Immobiliengesellschaften mit diesen Einkünften grundsätzlich der unbeschränkten bzw. beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Ob einzelne Immobilien bzw. Immobiliengesellschaften keiner steuerlichen Vorbelastung unterliegen und somit nicht in die Immobilienfondsquote einzubeziehen sind, ist in Einzelfällen zu prüfen.
- Weitere Änderungen
- Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll auf innerdeutsche Steuergestaltungen ausgeweitet werden. Als innerstaatlichen Steuergestaltung soll jede Gestaltung gelten,
- die keine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist,
- die u. a. eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen und Gewerbesteuer zum Gegenstand hat,
- die mindestens ein Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 AO-Entwurf erfüllt und
- deren Hauptzweck die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.
- Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll auf innerdeutsche Steuergestaltungen ausgeweitet werden. Als innerstaatlichen Steuergestaltung soll jede Gestaltung gelten,
Im Gegensatz zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen muss der Main-Benefit-Test bei innerstaatlichen Steuergestaltungen somit bei jedem Kennzeichen erfüllt sein.
- Verlustrückträge sollen auf die drei (bisher zwei) unmittelbar vorangehenden Wirtschaftsjahre möglich sein.
- Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung kann zukünftig auch dann beansprucht werden, wenn Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen aus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien höchstens 20 % (bisher 10 %) der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes betragen.
- Eine ähnliche Änderung findet sich auch im Rahmen der Schädlichkeitsgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG für Einnahmen aus der Erzeugung und Lieferung von Strom wieder, bei deren Überschreiten der Status als Spezial-Investmentfonds entfallen kann. Solche Einnahmen sollen zukünftig unschädlich sein, wenn sie 20 % (bisher 10 %) der gesamten Einnahmen des Investmentfonds nicht übersteigen.
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen ab dem 01.01.2025 für in Deutschland steuerpflichtige sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze, wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger in Deutschland ansässig sind. Aus Vereinfachungsgründen dürfen bis 31.12.2025 noch andere Rechnungsformen verwendet werden, bis 31.12.2027 neben der elektronischen Rechnung weiterhin die Abrechnung über das EDI-Verfahren.
- Eine degressive Abschreibung wird befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, eingeführt. Die Abschreibung soll bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung betragen. Daneben wird die degressive Abschreibung auch für Wohngebäude vorübergehend ermöglicht. Voraussetzung ist, dass die Herstellung der Gebäude nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Der Prozentsatz der degressiven Gebäude-Abschreibung soll 6 % betragen.
- Fazit
Bis auf die Herabsetzung des Niedrigsteuersatzes auf 15 % im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung und die Anpassung für Immobilienfonds führen die weiteren beabsichtigten Änderungen laut den Gesetzesentwürfen zum Wachstumschancen- und Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zu erheblichen Auswirkungen für Investmentfonds und deren deutschen Tochtergesellschaften.
Insbesondere durch die Einführung der Zinshöhenschranke und der Anti-Fragmentierungs-Regelung im Rahmen der Zinsschranke werden sich deutliche Einschränkung bei Finanzierungen durch Fremdkapital ergeben. Hinsichtlich der Zinshöhenschranke sollten daher – auch wenn der Bundesrat hier derzeit noch Bedenken geäußert hat – bis Ende des Jahres etwaige Anpassungen in der Finanzierungsstruktur überlegt und umgesetzt werden. Die Anti-Fragmentierungsregelung könnte sich vor allem auf Investmentfonds im Immobilienbereich auswirken, wo regelmäßig separate Tochtergesellschaften pro Bauvorhaben bzw. Immobilienprojekt gegründet werden. Da auch Darlehenszinsen auf Bankdarlehen unter die Zinsschranke fallen, werden sich insbesondere unter Berücksichtigung des derzeitigen Zinsniveaus negative wirtschaftliche Konsequenzen ergeben.
Auch die Erweiterung der steuerpflichtigen Einkünfte eines Investmentfonds um die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften führt bei deutschen Anlegern in Fondsstrukturen mangels Anwendbarkeit des § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG zu einer deutlichen Schlechterstellung gegenüber Direktinvestitionen in Immobiliengesellschaften.
1 Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 07.12.2021, Seite 167.
2 EuGH vom 12.09.2006, C-196/04.
3 Laut Gegenäußerung der Bundesregierung vom 25.10.2023 auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 20.10.2023.
4 Weitere Informationen können Sie unserem Newsletter vom 27.09.2023 zum deutschen AStG entnehmen: German Foreign Tax Act and Luxembourg Funds - AIQUNITED
5 § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG.
6 BT Drs. 20/8628, zu Artikel 31, zu Nr. 3.
7 Art. 13 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Luxemburg.