Modernisierung luxemburgischer Fondsgesetze
AIQUNITED-TEAM / September 27th
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Modernisierung luxemburgischer Fondsgesetze
Am 11.07.2023 stimmte das luxemburgische Parlament (Chambre des Députés) mit deutlicher Mehrheit für den Gesetzesentwurf Nr. 8183 vom 24.03.2023 ab, welcher eine Modernisierung von luxemburgischen Anlagevehikeln vorsieht.
Folgende fünf luxemburgische Gesetze sind von der Änderung betroffen:
- Gesetz vom 15. Juni 2004 über die Investmentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital (SICAR-Gesetz)
- Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds (SIF-Gesetz)
- Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA-Gesetz)
- Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Gesetz)
- Gesetz vom 23. Juli 2016 über reservierte alternative Investmentfonds (RAIF-Gesetz)
Im Wesentlichen wird es zu folgenden Änderungen kommen:
Der Begriff „sachkundiger Anleger“ im SICAR-, SIF- und RAIF-Gesetz wird aktualisiert und durch Senkung des Mindestkapitals von 125.000 Euro auf 100.000 Euro an den europäischen Standard angepasst. Zudem soll auch der Zeitraum für die Erreichung des Mindestkapitals verlängert werden. Für SICAR, SIF und RAIF wird eine Verlängerung von 12 auf 24 Monate und für die Teil-II-Fonds des OGA-Gesetzes auf bis zu 12 Monate gewährt.
Für Fonds gemäß Teil II des OGA-Gesetzes werden zusätzliche Strukturierungsmöglichkeiten vorgesehen. Die dem Teil II des OGA-Gesetzes unterliegenden SICAV sollen zukünftig die Möglichkeit haben, neben der Form einer Aktiengesellschaft auch andere Gesellschaftsformen (SCA, S.à r.l., SCS, SCSp oder die Form der société coopérative organisée sous forme de société anonyme) anzunehmen.
Durch die Einführung eines neuen Art. 18bis im AIFM-Gesetz soll für AIFM die Möglichkeit geschaffen werden, vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen. Dadurch soll eine Anpassung des AIFM-Rechtsrahmens an Teil IV Art. 112bis des OGA-Gesetzes betreffend die zugelassenen Verwaltungsgesellschaften erfolgen.
Darüber hinaus soll zukünftig auch das im OGA-Gesetz vorgesehene System der freiwilligen Liquidation von Organismen für gemeinsame Anlagen auch auf Verwaltungsgesellschaften und AIFM ausgeweitet werden.
Zur Unterstützung der Europäischen Union bei der Schaffung einer einheitlichen Kapitalmarktunion soll auch die taxe d’abonnement modernisiert werden. Durch Befreiungsregelungen der Zeichnungssteuer in den OGA-, SIF- und RAIF-Gesetzen für ELTIF und im OGA-Gesetz für PEPP-Fonds sollen somit Steueranreize geschaffen werden, welche gleichzeitig auch die Entstehung von ELTIF und PEPP unterstützen sollen.
Schließlich soll auch das Erfordernis einer notariellen Urkunde als „Gründungsbestätigung“ (Constat de Constitution) für RAIF entfallen, sofern die Fondsgründung selbst beurkundungspflichtig ist (bei der Gründung von SICAV in Form einer SA, S.à r.l. und SCA).