Neue ESG-Offenlegungspflicht für Finanzmarktteilnehmer ab dem 30.06.2021
ADMIN / September 27th
Neue ESG-Offenlegungspflicht für Finanzmarktteilnehmer ab dem 30.06.2021
Seit dem 10.03.2021 gilt die europäische ESG-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088). Ziel der Offenlegungsverordnung ist es unter anderem, für sämtliche Finanzmarktteilnehmer umfängliche Transparenzpflichten zu konkreten Nachhaltigkeitsaspekten zu etablieren. Betroffene Finanzmarktteilnehmer sind laut Legaldefinition der Verordnung insbesondere AIF, OGAW und Altersvorsorgeprodukte sowie AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen.
Die bereits in großen Teilen geltende Offenlegungsverordnung enthält zusätzlich zu den bereits geltenden Bestimmungen auch Verpflichtungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Der nächste darin enthaltende Stichtag ist der 30.06.2021. Ab diesem Tag sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung diejenigen Finanzmarktteilnehmer, die im Laufe des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, auf ihrer Internetseite Angaben zu ihren Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten nachhaltigen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu machen.
Da die ab dem 30.06.2021 geltende Pflicht nur solche Finanzmarktteilnehmer betrifft, die im laufenden Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, ist die Zahl der betroffenen Dienstleister überschaubar und betrifft nur einen geringen Teil unserer Mandanten. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der Mitarbeiter einer rechtlichen Einheit und nicht etwa einer Gruppe maßgeblich ist.