Bedeutsame Änderungen in der Anlageverordnung ("AnIV")
AIQUNITED-TEAM / Februar 17th
Infrastrukturquote - Erhöhung der Risikokapitalquote – Erleichterung bei der Öffnungsklause

Am 6. Februar 2025 wurde im Bundesgesetzblatt die Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz[1] veröffentlicht und ist seit dem 7. Februar 2025 anzuwenden. Mit dieser Verordnung wurden die Änderungen der AnlV unverändert umgesetzt, die ursprünglich im gescheiterten Gesetzentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24)[2] enthalten waren (der „Gesetzentwurf“). Von Wesentlicher Bedeutung sind die damit einhergehenden Änderungen der Quoten des Sicherungsvermögens sowie die erleichterte Anwendung der Öffnungsklausel.
Hintergrund: Die AnlV regelt die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, kleinen Versicherungsunternehmen und Sterbekassen sowie, aufgrund landesrechtlicher Regelungen, bestimmten Versorgungswerken („AnlV-Anleger“). Sie legt fest, in welche Vermögenswerte diese Investoren investieren dürfen und welche Quoten dabei einzuhalten sind.
Im Einzelnen:
1. Einführung einer Infrastruktur-Mischungsquote i. H. v. 5%
Durch den neuen § 3 Abs. 7 AnlV wurde eine eigene Quote in Höhe von 5% des Sicherungsvermögens für direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen eingeführt.
Weder die AnlV noch die Begründung des Gesetzentwurfs enthält eine Definition des Begriffs „Infrastruktur“.
Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs soll die neue Quote Infrastrukturinvestitionen erleichtern, indem die entsprechenden Anlagen nicht auf die bestehenden Mischungsquoten der AnlV nach § 3 Absatz 1 bis 6 angerechnet werden und daher nicht mit anderen Anlagen konkurrieren..[3] Bisher mussten die entsprechenden Anlagen beispielsweise auf die Quote für Risikokapitalanlagen
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV, die Beteiligungsquote § 3 Absatz 3 Satz 3 AnlV oder auf Immobilienanlagen nach § 3 Abs. 5 AnlV angerechnet werden. Diese Anrechnung führte dazu, dass diese Quoten aufgrund der zunehmenden Allokation des Sicherungsvermögens auf alternative Vermögensanlage schnell ausgeschöpft waren.
Dennoch ist es entsprechend der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf nicht zwingend, dass die Infrastrukturanlagen auch in die neue 5% Quote eingerechnet werden. Anlagen in Infrastruktur können weiterhin entsprechend ihrer Anlageform nach § 2 Absatz 1 AnlV in den anderen Mischungsquoten berücksichtigt werden. Zudem können Anlagen zur Finanzierung von Infrastruktur im Sinne des neuen § 3 Abs. 7 AnlV, die einem offenen Spezial-AIF beigemischt sind, auf die
Infrastrukturquote angerechnet werden.[4]
Zu beachten ist, dass es sich bei der Infrastrukturquote nicht um eine eigenständige Anlageform handelt, sondern um eine neue Mischungsquote. Die Infrastrukturanlagen müssen gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 AnlV nach § 2 AnlV zulässig sein, und somit einer in § 2 AnlV aufgezählten Anlagekategorien unterfallen. Sofern die Infrastrukturanlage indirekt über einen Alternativen Investmentfonds erfolgt, muss insoweit sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen nach § 2 AnlV, wie beispielsweise für Private Equity-Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) AnlV oder alternative Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV gegeben sind.
2. Erhöhung der Risikokapitalanlagequote von 35% auf 40%
Durch die neue Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV wurde die Risikokapitalquote von 35% auf 40% des Sicherungsvermögens angehoben, um den Spielraum in dieser Kapitalanlage zu erweitern. Diese Quote erfasst insbesondere die Anlagen in Unternehmensbeteiligungen und Private Equity-Fonds. Im Regierungsentwurf wird allerdings darauf hingewiesen, dass die jeweiligen AnlV-Anleger trotz Erweiterung der Quote weiterhin die Grundsätze des § 1 Abs. 3 und 4 AnlV beachten müssen. In
welchem Maß die erweiterte Risikokapitalquote genutzt werden kann, wird demnach vom Anlage- und Risikomanagement sowie der Risikotragfähigkeit des jeweiligen AnlV-Anlegers bestimmt. [5]
3. Erleichterung bei der Öffnungsklausel für Überschreitungen bei den Streuungsgrenzen nach § 4 Absatz 1 bis 4 AnlV.
Nach der sogenannten Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 AnlV kann das Sicherungsvermögen auch in eigentlich unzulässige Anlagen nach § 2 Abs. 1 AnlV angelegt werden, solange nicht gegen ein absolutes Anlageverbot gemäß § 2 Abs. 4 AnlV verstoßen wird. Für diese Anlagen gilt eine Mischungsquote in Höhe von 5% des Sicherungsvermögens, die mit Genehmigung der BaFin auch auf bis zu 10%
erhöht werden kann. Bisher mussten allerdings auch die verschiedenen Grenzen zur Anlagestreuung des Sicherungsvermögens gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 AnlV eingehalten werden.
Nunmehr können im Rahmen dieser Öffnungsklausel zusätzlich auch Anlagen erworben werden, welche die Vorgaben zur Streuung der Anlagegegenstände nach § 4 Abs. 1 bis 4 AnlV nicht erfüllen. Insoweit wird auch mehr Flexibilität im Hinblick auf die Anlage bei einzelnen Schuldnern bzw. in einzelnen Anlagegegenstände geschaffen und die Möglichkeiten zur Anlage in Vermögenswerte mit höheren
Renditen erweitert. [6]
4. Erweiterung der erwerbbaren Anlagegegenstände für Private-Equity Fonds durch Aufnahme von ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften
Zudem wurden durch die Novellierung der AnlV die erwerbbaren Anlagegegenstände für Private Equity-Fonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 b) AnlV auf die in § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB genannten Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften erweitert. Dies verankert die bisherige aufsichtliche Verwaltungspraxis. [7]
Wir freuen uns auf Ihren Kontakt:
Legal-team@aiqunited.com
+352 26202332 30 (office)
https://aiqunited.com/
[1] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/31/VO.html
[2] https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf
[3] Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24), S. 40.
[4] Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24), S. 40.
[5] Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24), S. 40.
[6] Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24), S. 40.
[7] Regierungsentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 488/24), S. 40.