Unvereinbarkeit der Mindestvermögenssteuer von EUR 4.815 mit der Luxemburgischen Verfassung

AIQUNITED-TEAM / Januar 17th

Der luxemburgische Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnelle, nachfolgend der „Verfassungsgerichtshof“) hat am 10. November 2023 in der Rechtssache 00185 entschieden, dass die luxemburgische Mindestvermögenssteuer in Höhe von EUR 4.815 verfassungswidrig ist.

Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die aufgrund der Zusammensetzung ihrer Bilanz normalerweise der pauschalen Mindestvermögenssteuer von 4.815 EUR unterliegen, nun der Mindestvermögenssteuer von 1.605 EUR unterliegen können, wenn ihre Bilanzsumme zwischen EUR 350.001 und EUR 2 Mio. beträgt, und sofern dies für sie günstiger ist. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs sieht vor, dass diese steuerliche Behandlung so lange beibehalten werden muss, bis der Gesetzgeber die Regelung reformiert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils sowie unsere Handlungsempfehlung.

Eine luxemburgische Kapitalgesellschaft (nachfolgend die „Klägerin“) reichte Beschwerde gegen einen Vermögenssteuerbescheid ein, wonach die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a des luxemburgischen Vermögenssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (nachfolgend das „Vermögenssteuergesetz“) der luxemburgischen Mindestvermögenssteuer von mindestens 4.815 EUR unterlag und beantragte die Änderung des Bescheides wegen verfassungsmäßiger Bedenken in Bezug auf die Festsetzung der Mindestvermögensteuer.
Da die Beschwerde vom Leiter der luxemburgischen Steuerverwaltung zurückgewiesen wurde, legte die Klägerin gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Luxemburg (Tribunale administratif, nachfolgend das „Verwaltungsgericht“) ein und machte geltend, dass der Bescheid mit Artikel 10bis Absatz 1 der luxemburgischen Verfassung in der vor dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung (nachfolgend „luxemburgische Verfassung“) unvereinbar sei. [1]

Das Verwaltungsgericht nahm die Klage an und ersuchte vor der Verkündung seines Urteils den Verfassungsgerichtshof um Vorabentscheidung, um die Vereinbarkeit von § 8 Abs. 2 Buchst. a des Vermögenssteuergesetzes mit Art. 10bis Abs. 1 der luxemburgischen Verfassung zu prüfen, der den Grundsatz der Gleichbehandlung der luxemburgischen Steuerpflichtigen in der luxemburgischen Verfassung festlegt.

Gemäß § 8 des Vermögenssteuergesetzes unterliegen luxemburgische Kapitalgesellschaften in der Regel einem Vermögenssteuersatz von 0,5 %, sofern das Nettovermögen EUR 500 Mio. nicht übersteigt, zuzüglich 0,05 % auf den Teil des Nettovermögens, der EUR 500 Mio. übersteigt.

Abweichend von der allgemeinen Regel unterliegen luxemburgische Kapitalgesellschaften gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. a Vermögenssteuergesetz einer Mindestvermögenssteuer in Höhe von EUR 4.815, wenn die beiden folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

(i) die Summe der Finanzanlagen, Wertpapiere, der konzerninternen Forderungen und Guthaben bei Banken (zusammen die „Finanzanlagen“) 90 % der Bilanzsumme übersteigt; und
(ii) die Summe der Finanzanlagen den Betrag von EUR 350.000 übersteigt.

Erfüllen luxemburgische Kapitalgesellschaften diese beiden Kriterien nicht gleichzeitig, unterliegen sie dennoch einer Mindestvermögenssteuer gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. b des Vermögenssteuergesetzes, die je nach Bilanzsumme der Gesellschaft (und unabhängig von deren Zusammensetzung) zwischen EUR 535 und EUR 32.100 liegt.

Die Mindestvermögenssteuer findet Anwendung, sofern ihr Betrag den Betrag der Standard-Vermögenssteuer übersteigt.

Die Klägerin begründete ihre Klage mit der unterschiedlichen vermögenssteuerlichen Behandlung von Kapitalgesellschaften, die allein deswegen der Mindestvermögenssteuer von EUR 4.815 unterliegen, weil ihre Bilanzsumme zu mehr als 90 % aus Finanzanlagen besteht, im Vergleich zu Kapitalgesellschaften, die nicht in Finanzanlagen investieren, aber deren Bilanzsumme EUR 350.000 überschreitet. Im diesem Fall betrüge die Vermögenssteuer nur EUR 1.605 statt EUR 4.815 (sofern die Bilanzsumme EUR 2 Mio. nicht übersteigt).

Die Klägerin weist darauf hin, dass eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt sei. Der Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung gehe auf den luxemburgischen Gesetzgeber zurück, der bei der Einführung der Mindestvermögenssteuer von EUR 4.815 ursprünglich die Situation von Finanzholdinggesellschaften (Soparfis) im Blick hatte, die nur marginal der Mindestvermögenssteuer unterliegen (Anmerkung AIQUNITED: aufgrund der Vermögenssteuerbefreiung von Schachtelbeteiligungen).

Das Verwaltungsgericht ersuchte daher den Verfassungsgerichtshof um eine Vorabentscheidung, um im Hinblick auf Artikel 10bis der luxemburgischen Verfassung zu prüfen, ob eine diskriminierende steuerliche Behandlung zwischen zwei luxemburgischen Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 350.000 vorliegt, wenn die Finanzanlagen einer Kapitalgesellschaft 90 % ihrer Bilanzsumme übersteigen, während die Finanzanlagen des anderen diesen Schwellenwert nicht überschreiten.

Mit anderen Worten wollte das Verwaltungsgericht wissen, ob zwei Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren steuerlichen Situation befinden (d. h. einer Mindestvermögenssteuer gemäß § 8 Abs. 2 des Vermögenssteuergesetzes unterliegen), dennoch einer unterschiedlichen Vermögenssteuerbelastung ausgesetzt sind, die allein auf deren Investitionen in Finanzanlagen beruht.

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich mit dem Unterschied in der Vermögenssteuerbelastung bei der Überschreitung der Schwelle von 350.000 EUR im Zusammenhang mit Artikel 10bis Absatz 1 der luxemburgischen Verfassung, wonach alle luxemburgischen Bürger vor dem (Steuer-)Gesetz gleich sind. Der Verfassungsgerichtshof sah eine unterschiedliche steuerliche Behandlung in der zusätzlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Buchst. a Vermögenssteuergesetz, wenn nämlich die Investitionen in Finanzanlagen die Schwelle in Höhe von EUR 350.000 übersteigen.

Je nach Situation würden Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 Buchst. a des Vermögenssteuergesetzes fallen, daher allein aufgrund der Art der Vermögenswerte, die sie in ihrer Bilanz verbucht haben, einer Mindestvermögenssteuer von EUR 4.815 gegenüber einer Vermögenssteuer von EUR 1.605 unterliegen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung wurde daher vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung beanstandet, dass sie die steuerliche Leistungsfähigkeit die Klägerin außer Acht lasse.

Folglich entschied der Verfassungsgerichtshof, dass § 8 Abs. 2 Buchst. a verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass diese Position bereits im Vorgriff auf eine bevorstehende Gesetzesreform umgesetzt werden sollte, indem er präzisierte, dass, wenn ein Steuerpflichtiger voraussichtlich unter die Mindestvermögenssteuer von EUR 4.815 fällt, die Mindestvermögenssteuer von § 8 Abs. 2 Buchst. b immer dann gelten sollte, wenn sie günstiger ist (z. B. die Vermögenssteuer von EUR 1.605, wenn die Bilanzsumme des Steuerpflichtigen zwischen EUR 350.001 und EUR 2 Mio. liegt).

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bedeutet, dass in der Praxis luxemburgische Kapitalgesellschaften (ob Soparfis oder nicht), die unter dieses Urteil fallen, von dieser Entscheidung profitieren können. Insbesondere sollte diese Entscheidung für luxemburgische Kapitalgesellschaften gelten, die noch nicht besteuert sind, bis eine Änderung des luxemburgischen Vermögenssteuergesetzes vorliegt. Vor diesem Hintergrund sollten daher anhängige Vermögenssteuerbescheide geprüft werden. AIQUNITED unterstützt Sie gerne dabei.


[1] Artikel 15 der luxemburgischen Verfassung in der Fassung vom 1. Juli 2023.

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