Wesentliche steuerliche Änderungen ab 2025

AIQUNITED-TEAM / Februar 7th

Ab dem Jahr 2025 treten in Deutschland mehrere steuerrechtliche Änderungen in Kraft. Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen für luxemburgische Investmentfondsstrukturen haben wir nachfolgend zusammengefasst. Dies umfasst unter anderem die Erweiterung der Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds, die Einführung der E-Rechnungspflicht sowie eine Ausweitung der Berichtigungspflichten bei Betriebsprüfungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024, welches am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt I verkündet wurde und ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an (Spezial-) Investmentfonds ausgeweitet. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist anwendbar auf Anteile an Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 17 EStG, deren Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Mit der Erweiterung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) in § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 wurde die Vorschrift des § 6 AStG nachgebildet. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2025 auch für Anteile an (Spezial-)Investmentfonds, die im Privatvermögen gehalten werden, die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gelten.

Die Wegzugsbesteuerung wird gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 InvStG bei Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds nach Kapitel 2 des InvStG ausgelöst, wenn Anleger Anteile im Wert von mindestens 500.000 Euro besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre mittelbar oder unmittelbar mindestens 1 % der Investmentanteile gehalten haben. Für Anteile an Spezialinvestmentfonds nach Kapital 3 des InvStG sieht § 49 Abs. 5 InvStG keine derartigen Grenzen vor. Infolgedessen unterliegen Anteile an Spezial-Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung unabhängig vom Wert der gehaltenen Anteile oder der Höhe des Anteilsbesitzes.

Ziel dieser Maßnahme soll es sein, bestehende Steuerlücken zu schließen und die Verlagerung größerer Vermögenswerte ins Ausland steuerlich zu erfassen. Personen, die unter die Regelung fallen, können eine anteilige Stundung der Steuer über sieben Jahre beantragen. Bei Rückkehr nach Deutschland entfällt die Wegzugssteuer rückwirkend.

Ab dem 1. Januar 2025 wird in Deutschland die Nutzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze eingeführt. Diese neue Regelung soll dazu beitragen, den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke zu verringern. Die E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen, und Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung sind zulässig.

Unternehmen sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr für im Inland steuerbare Umsätze - ohne vorherige Zustimmung des Empfängers sicherzustellen.

Die Einführung der Ausstellung von E-Rechnungen erfolgt schrittweise. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF) ausgestellt werden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen ab 2027 ausschließlich E-Rechnungen ausstellen. Für kleinere Unternehmen gibt es Übergangsfristen bis Ende 2027. Ab 2028 wird die E-Rechnung für alle Unternehmen verbindlich.

Für Unternehmen in Deutschland bedeutet die Umstellung, dass sie ihre Systeme so ausrichten müssen, dass sie sowohl den Empfang als auch die Verarbeitung und Ausstellung von E-Rechnungen ermöglichen.

Da auch Vermieter als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind unter anderem auch deutsche Immobiliengesellschaften verpflichtet, ab 1. Januar 2025 E-Rechnungen zu empfangen und auszustellen.

Mit der Einführung des neuen § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes wird die Anzeige- und Berichtigungspflicht für natürliche Personen, Personengesellschaften und Körperschaften erheblich erweitert. Diese Regelung betrifft insbesondere die Auswirkungen von Betriebsprüfungen auf nicht geprüfte Steuer- und Feststellungserklärungen. Natürliche Personen und Gesellschaften bzw. deren steuerliche Berater sind künftig verpflichtet, Feststellungen einer Außenprüfung auf alle anderen vom Finanzamt ungeprüften bzw. (noch) nicht veranlagten Steuer- und Feststellungserklärungen zu übertragen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.

Im Gegensatz zu den bisherigen Vorschriften nach § 153 Abs. 1 AO erfordert § 153 Abs. 4 AO keine positive Kenntnis der steuerpflichtigen Person über eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Steuer- bzw. Feststellungserklärung. Stattdessen wird eine Nachforschungspflicht eingeführt, wodurch natürliche Personen und Gesellschaften verpflichtet werden, die Auswirkungen von Prüfungsfeststellungen auf ungeprüfte Steuerperioden oder Steuerarten eigenständig zu überprüfen.

Die neue Berichtigungspflichten gemäß § 153 Abs. 4 AO gilt erstmals für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Darüber hinaus findet die Berichtigungspflicht auch auf vor dem 1. Januar 2025 entstandene Steuern Anwendung, wenn für diese Steuern eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.

Sofern luxemburgische Fonds oder von ihm gehaltene Personen- oder Kapitalgesellschaften einer Betriebsprüfung in Deutschland unterliegen, sind Sie künftig verpflichtet, etwaige Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen auf ungeprüfte Steuer- und Feststellungserklärungen zu ermitteln und unaufgefordert eine berichtigte Erklärung abzugeben.

§ 20 Abs. 4 InvStG wurde eingeführt, um sowohl privaten als auch betrieblichen Anlegern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf Antrag den Nachweis über die Voraussetzung für eine Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds zu erbringen. Investoren in Aktien-, Immobilen und Mischfonds können von einer teilweisen Steuerbefreiung der Erträge aus solchen Fonds profitieren.

Ab 2025 treten jedoch wesentliche Änderungen in Kraft: Mit den Änderungen im § 20 Abs. 4 InvStG und der Einführung des neuen § 20 Abs. 4a InvStG reagiert der Gesetzgeber auf bestehende Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich der Teilfreistellung, bei denen positive Erträge steuerlich begünstigt und Verluste voll abgesetzt werden.

Zukünftig wird die Geltendmachung von Teilfreistellungen strikter geregelt: Anleger, die Verluste von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder eine Teilwertabschreibung geltend machen, müssen umfassende Nachweise für den gesamten Besitzzeitraum der betroffenen Investmentanteile vorlegen, sofern der Nachweis der Teilfreistellung im Vorjahrerbracht wurde. Diese Nachweispflicht gilt unabhängig von zwischenzeitlichen Verkäufen oder fiktiven Veräußerungen.

Besonders hervorzuheben sind die neuen Sätze 3 bis 5 in Abs. 4, die festlegen, dass der Anleger im Falle von Verlusten oder Wertminderungen, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden, zusätzlich eine Steuerbescheinigung oder Verlustbescheinigung, die von der jeweiligen depotführenden Stelle ausgestellt wird, im Rahmen der Veranlagung vorlegen muss. Fehlt dieser Nachweis, kann das Finanzamt den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz auf die Verluste anwenden.

§ 20 Abs. 4a InvStG räumt dem Finanzamt bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen die Möglichkeit ein, selbst Nachweise über die Überschreitung der Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote und die Rücknahmepreise zu führen, sollte der Anleger diese nicht erbringen können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Finanzamt jederzeit in der Lage ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Teilfreistellung zu überprüfen.

Ab 2025 können Erträge aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen gemäß § 21 EStG sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (z.B. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum) bei Spezial-Investmentfonds nicht länger steuerfrei thesauriert werden. Diese Erträge werden stattdessen als ausschüttungsgleiche Erträge behandelt und unterliegen somit der jährlichen Besteuerung auf Ebene der Anleger.

  • Die Bestimmung des § 1 Abs. 3d AStG findet gemäß § 21 Abs. 1a AStG keine Anwendung auf Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2024 entstehen und auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, welche vor dem 1. Januar 2024 vertraglich vereinbart wurden und deren Umsetzung bereits vor diesem Datum begonnen hat;
  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale nach §18 InvStG wurde mit BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025 auf 2,53 % festgelegt.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 72 EStG im Hinblick auf Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen für alle Gebäudearten einheitlich auf 30 kWp angehoben. Die Grenze von 100 kWp pro Person oder Mitunternehmerschaft bleibt hingegen unverändert bestehen.
  • Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds, innerhalb derer Ausschüttungen als steuerfreie Kapitalrückzahlungen gelten, wird gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 InvStG von fünf auf zehn Kalenderjahre verlängert. Diese Anpassung erfolgt, um den realen Abwicklungszeiträumen gerecht zu werden, insbesondere bei Immobilienfonds, die oftmals länger als fünf Jahre in Anspruch nehmen. Die Verlängerung stellt sicher, dass Ausschüttungen in dieser Zeit weiterhin steuerfrei als Kapitalrückzahlungen behandelt werden, ohne dass eine Besteuerung erfolgt. Die Regelung hat rückwirkende Wirkung und erfasst auch bereits abgeschlossene Abwicklungsprozesse, bei denen die fünfjährige Frist bis zum 31. Dezember 2023 abgelaufen ist.
  • Für Wirtschaftsjahre, in denen Steuern nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, oder für solche mit Prüfungsanordnungen nach dem 31. Dezember 2024, sind Verrechnungspreisdokumentationen bei Betriebsprüfungen unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen vorzulegen – eine Verkürzung der bisherigen Frist von 60 Tagen.

Mit unserem Newsletter vom 17. Juli 2024 haben wir Sie über den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen durch Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur informiert. Zwischenzeitlich wurden die Änderungen in einen Regierungsentwurf zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz eingebracht. Ein Beschluss des Bundestages über das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz steht derzeit noch aus. Selbstverständlich werden wir Sie weiterhin zeitnah über den Fortschritt und mögliche Änderungen informieren.

Die ab 2025 in Kraft tretenden Steuerrechtsänderungen stellen Privatpersonen und Unternehmen vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Einführung der E-Rechnungspflicht erfordert eine sorgfältige Anpassung der internen Prozesse, während die Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds zusätzliche Planungs-und Prüfungsmaßnahmen bei einem Wegzug aus Deutschland erforderlich macht. Zudem ist durch die Berichtigungspflicht nach Außenprüfungen frühzeitige und umfassende Überprüfung der den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte, um etwaige
steuerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Rückfragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung dieser Neuerungen benötigen.

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