Annahme des Delegierten Rechtsakts zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung

ADMIN / September 27th

Europäische Kommission: Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung

Am 6. Juli 2021 verabschiedete die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung und legte ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Der Delegierte Rechtsakt enthält detaillierte Angaben über den Inhalt und die Darstellung der Informationen, die sowohl Finanzunternehmen als auch Nicht-Finanzunternehmen gemäß der Taxonomieverordnung offenlegen müssen[1].

Die Umlenkung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen und die Gewährleistung von Markttransparenz gehören zu den Hauptzielen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Kommission. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Kommission im Juni 2020 das EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten, die EU-Taxonomie, eingeführt. Die Taxonomieverordnung dient als grundlegende EU-Rechtsvorschrift für die Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeiten auf Nachhaltigkeit. Darin wird festgelegt, welche Tätigkeiten unter den Begriff „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ fallen, und es werden die Mindestkriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können.

In der Verordnung werden die folgenden Umweltziele festgelegt:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Damit eine Tätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Sie trägt wesentlich zu einem der oben genannten Umweltziele bei.
  • Sie bewirkt keine erheblichen Beeinträchtigungen eines dieser Umweltziele.
  • Sie wird unter Einhaltung der Mindestschutzvorschriften ausgeübt.
  • Sie entspricht bestimmten technischen Bewertungskriterien.

Gemäß der Taxonomieverordnung müssen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen, die der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive, NFRD[2]) unterliegen, sowie Finanzmarktteilnehmer, die der Verordnung über die Offenlegung von Informationen über ein nachhaltiges Finanzwesen (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR[3]) unterliegen, Angaben darüber machen, wie und in welchem Umfang ihre Wirtschaftstätigkeiten mit Tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eingestuft werden. Für diese Bewertung werden in Artikel 8 der Verordnung drei wesentliche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPIs) für Nicht-Finanzunternehmen festgelegt, nämlich ihre Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben. Für Finanzunternehmen wie Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden jedoch keine gleichwertigen KPIs festgelegt.

Auswirkungen des Delegierten Rechtsakts auf Finanzunternehmen

Dementsprechend sieht der Delegierte Rechtsakt für Finanzunternehmen spezifische KPIs zur Bewertung des Anteils ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Darüber hinaus legt er die Methode zur Berechnung der jeweiligen KPIs fest und enthält weitere Einzelheiten zum Inhalt und zur Darstellung der Informationen, die für alle Unternehmen offenzulegen sind. Durch die Verpflichtung der Unternehmen, spezifische Informationen über ihre Umweltleistung offenzulegen, soll der Delegierte Rechtsakt für mehr Transparenz sorgen und „Greenwashing“ auf dem Markt verhindern. Dadurch können Investoren und die Öffentlichkeit beurteilen, inwieweit ein Unternehmen die Taxonomieverordnung einhält. Solche Offenlegungspflichten werden den Unternehmen auch dabei helfen, Finanzmittel für ihre nachhaltigen Projekte zu erhalten.

KPIs für Nicht-Finanzunternehmen

Nicht-Finanzunternehmen sollten eine Aufschlüsselung der drei KPIs auf der Grundlage der ausgeübten Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, und des erreichten Umweltziels vorlegen. Darüber hinaus müssen Nicht-Finanzunternehmen auch begleitende qualitative Informationen über die Berechnung und die wesentlichen Aspekte für die Veränderung der drei KPIs während des Berichtszeitraums bereitstellen.

KPIs für Finanzunternehmen

Die wichtigsten KPIs für Finanzunternehmen betreffen den Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen ihrer Finanztätigkeiten (d. h. Kreditvergabe, Investitionen und Versicherungen). Für Kreditinstitute beispielsweise legt der Delegierte Rechtsakt einen wesentlichen KPI für bilanzwirksame Aktiva im Zusammenhang mit Finanzierungstätigkeiten, KPIs für außerbilanzielle Aktiva und einen KPI für Provisionen und Gebühren im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als Finanzierungen fest.

Für Wertpapierfirmen legt der Delegierte Rechtsakt einen KPI für ihre Kerninvestitionen und die Tätigkeiten, die auf eigene Rechnung gehandelt werden, sowie einen KPI für die Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht auf eigene Rechnung gehandelt werden, fest.

Für Vermögensverwalter bestimmt sich der KPI nach dem Anteil der von einem Vermögensverwalter verwalteten taxonomiekonformen Investitionen am Wert aller abgesicherten verwalteten Vermögenswerte aus der kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung (Quote grüner Investitionen – Green Investment Ratio). Für die Berechnung ihrer eigenen Quote grüner Investitionen verwenden die Vermögensverwalter die KPIs der zugrunde liegenden Unternehmen, in die investiert wird. Vermögensverwalter müssen auch eine Aufschlüsselung für jedes Umweltziel und für alle ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten (eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten) sowie die Art der Investition zur Verfügung stellen. 

Versicherer und Rückversicherer müssen die KPIs für ihre Investitionen und ihre Versicherungstätigkeiten offenlegen. Der erste KPI bezieht sich auf die Anlagepolitik der Versicherer und Rückversicherer. Der zweite bezieht sich direkt auf ihre Versicherungstätigkeit. Der KPI, der sich auf die Investitionen bezieht, berechnet sich aus dem Anteil der Investitionen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im Verhältnis zu ihren Investitionen mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Der KPI, der sich auf die Versicherungstätigkeiten bezieht, ergibt sich aus dem Anteil der „gebuchten Bruttoprämien im Bereich Nicht-leben“, die den taxonomiekonformen Versicherungstätigkeiten im Sinne des Delegierten Rechtsakts zum Klimawandel[4]im Verhältnis zu den gesamten gebuchten Bruttoprämien im Bereich Nicht-Leben entsprechen.

Fristen für Offenlegungspflichten

Der Delegierte Rechtsakt sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2022 nur noch bestimmte qualitative Informationen offengelegt werden müssen. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Delegierte Rechtsakt in vollem Umfang für Nicht-Finanzunternehmen und ab dem 1. Januar 2024 für Finanzunternehmen gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass beispielsweise Vermögensverwalter auf die Daten der zugrunde liegenden Unternehmen, in die investiert wird, angewiesen sind.

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[1] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.

[2] Richtlinie 2014/95/EU des Europäisches Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. 

[3] Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. 

[4] Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (C/2021/2800 final).

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