Update: Das Wachstumschancengesetz wurde mit Änderungen hinsichtlich der Zinshöhenschranke sowie der Anti -Fragmentierungsregelung verabschiedet

AIQUNITED-TEAM / März 25th

Wie wir Sie bereits mit unserem Newsletter vom 08.11.2023 informiert haben, hatte die Bundesregierung am 30.08.2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetzes in den Bundestag eingebracht.  Der Bundestag hatte das Wachstumschancengesetz in seiner Sitzung am 17.11.2023 zwar beschlossen, die  für den 24.11.2023 avisiert Zustimmung des Wachstumschancengesetzes durch den Bundesrat blieb jedoch aus. Der Bundesrat hatte das Gesetz abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Vermittlungsausschuss konnte sich am 21. Februar 2024 auf eine Beschlussempfehlung zum Wachstumschancengesetz einigen. Diese Beschlussempfehlung wurde nun am 23.02.2024 durch den Bundestag und am 22.03.2024 durch den Bundesrat angenommen. Das Wachstumschancengesetz ist daher nun endlich beschlossen und mit der Verkündung des Gesetzes ist zeitnah zu rechnen.

Dabei wurde insbesondere die im Regierungsentwurf zunächst beabsichtigte Anti-Fragmentierungsregelung im Rahmen der Zinsschranke nach § 4h EStG gestrichen und die Einführung einer Zinshöhenschranke durch OECD-konforme Regelungen im Rahmen der Verrechnungspreise ersetzt. Diese beiden Regelungen haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst.

Hinsichtlich der Regelung zur Absenkung des Niedrigsteuersatzes bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Änderungen im Investmentsteuergesetz  in Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften und der Qualifikation als Immobilienfonds wurden der Gesetzesentwurf nicht angepasst. Wir verweisen hierzu auf unsere Ausführungen im Newsletter vom 08.11.2023.[1]

Mit Hilfe der Anti-Fragmentierungsregelung sollte das mehrmalige Ausnutzen der Freigrenze von EUR 3 Millionen durch mehrere (Zweck-)Gesellschaften mit gleichartigen Tätigkeiten vermieden werden, in dem gleichartige Betriebe bzw. Gesellschaften, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, für die Freigrenze zusammengefasst werden. Auswirkungen hätte die Regelung insbesondere in der Immobilienbranche gehabt, wo regelmäßig separate Gesellschaften pro Bauvorhaben/Projekt gegründet werden.

Die im Regierungsentwurf enthaltene Anti-Fragmentierungsregelung wurde ersatzlos aus dem Gesetzesentwurf genommen.

Die Einführung einer Zinshöhenschranke im § 4l EStG wurde bereits in der Stellungnahme des Bundesrates kritisch angesehen und stattdessen eine Umsetzung über den § 1 Außensteuergesetz (AStG) gefordert. Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrates nun gefolgt. § 4l wurde aus dem Gesetzesentwurf genommen und dafür der § 1 AStG um die Absätze 3d und 3e ergänzt.

Die beiden ergänzten Absätze sollen den allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatz hinsichtlich Finanzierungsfragen konkretisieren. Während Absatz 3e definiert, in welchen Fällen es sich bei Finanzierungsbeziehungen um funktions- und risikoarme Dienstleistungen handelt, soll Absatz 3d Regelungen zum Zinsaufwand bei Finanzierungsbeziehungen, zu denen neben Darlehensverhältnissen auch die Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten zählt, enthalten.

Absatz 3d soll grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zum Gegenstand haben, bei denen der Steuerpflichtige nicht glaubhaft darlegen kann, dass er die Darlehenszinsen und die Darlehenstilgung von Anfang hätte erbringen können und dass er die Finanzierung wirtschaftlich benötigt. Hierdurch sollen Darlehen, für die kein Bedarf besteht und die von Anfang an nicht zur Rückzahlung beabsichtigt waren, nicht zum Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben führen. Es handelt sich hier vielmehr um verdeckte Einlagen.

Daneben sollen Zinsaufwendungen auch nicht abzugsfähig sein, soweit der zwischen den nahestehenden Personen vereinbarte Zinssatz den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Nur sofern glaubhaft nachgewiesen wird, dass ein höherer Zinssatz fremdüblich ist, kann in Einzelfällen der Zinsabzug gelassen werden.

Durch die Einfügung der Absätze 3d und 3e im § 1 AStG hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatz im Rahmen des Fremdvergleichsgrundsatzes, sind die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zu verbundenen Unternehmen (Art. 9 OECD- Musterabkommen, Art. 9 Abs. 1 DBA Deutschland-Luxemburg) anwendbar und somit eine Gegenkorrektur nach einem Doppelbesteuerungsabkommen bei dem Empfänger der Zinsen grundsätzlich möglich. Dadurch ist die Gefahr einer Doppelbesteuerung im Gegensatz zu der ursprünglich geplanten Einführung des § 4l EStG, der keine Gegenkorrektur mangels Anwendbarkeit des Art. 9 DBA Deutschland-Luxemburg zugelassen hätte, weitaus geringer.

Die Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Die aus unserer Sicht wichtigsten Entscheidungen haben wir Ihnen nachfolgend aufgelistet:

  • Unschädlichkeit von Einkünften aus Photovoltaikanlagen von bis zu 20 % im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer sowie bei der Qualifikation eines Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds;
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung elektronischer Rechnungen
  • Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 (zuvor geplant 30.09.2023) und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden. Die Abschreibung soll bis zu 20 % (zuvor geplant 25%), höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung betragen
  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Wohngebäude in Höhe von 5 % (zuvor geplant 6 %)
  • Erweiterung des Verlustrücktrags nach § 10d EStG
  • Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Ebenfalls zu erwähnen ist, dass im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h) Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Verwaltung bestimmter Investmentvermögen auf alle alternativen Investmentfonds erweitert wurde. Bisher galt die Befreiung lediglich für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sowie mit diesen vergleichbare alternative Investmentfonds. Aus diesem Grund war u.a. die Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF bisher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Mit der nun ab dem 01.01.2024 geltenden Regelung umfasst die umsatzsteuerbefreite Verwaltung alle Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuch. Eine Ausweitung der Tätigkeiten, die unter die Begrifflichkeit der Verwaltung fallen, erfolgt nicht.


[1] Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz und Mindestbesteuerungsrichtlinie Umsetzungsgesetz - Aiqunited


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